Hallo BeimBacchus,
ich hätte dich nicht besser disqualifizieren können, als du es mal wieder mit deinen eigenen Wort und den darin enthaltenen persönlichen Angriffen und Pöbeleien gemacht hast. Und nur darum ging es mir. Also vielen Dank an dieser Stelle.
Verträge die unter das Fernabgabegesetz fallen gehören nicht zu den Haustürgeschäften. Bei den Haustürgeschäften geht es um Verträge, die nicht im Geschäft und nicht durch Versandhandel abgeschlossen wurden. Mit §312 wollte der Gesetzgeber nochmal ausdrücklich den Verbraucher vor der sogenannten "Überrumpelung" schützen. Und die darunter fallenden Geschäfte müssen bestimmte Kriterien erfüllen.
So mal wieder böse aus dem BGB abgekupfert:
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des
Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.....
§312a
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
Wenn sich als aus dem §355 schon ein Widerrufsrecht ergibt entfällt sogar das Widerrufsrecht aus §312.
Zitat: BeimBacchus
"Zur Klarstellung: Das 14-tägige Rückgaberecht, genauer gesagt Widerrufsrecht besteht nur bei sogenannten Haustürgeschäften. Als Hinweis erlaube ich mir einen Blick in § 312 i.V.m. § 355 BGB"
Deine Behauptung es gäbe nur ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist einfach falsch.
Wenn es bei Aldi-Süd keine eindeutige Erklärung über das Rückgaberecht gibt, oder diese zumindest einen großen Deutungsspielraum läßt, würde ich das als Betroffener dem Gewerbeaufsichtsamt melden oder die AGB studieren. Schließlich muß ein Unternehmer ja nach §355 genau über das Widerrufsrecht aufklären.
Gruss Hr.Rossi