Bei einer FAG-Rückgabe hat der Verkäufer die Versandkosten zu tragen. Dies ist gesetztlich so geregelt.

Versandkosten bei FAG-Rückgabe
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Nur die Versandkosten der Lieferung zum Kunden oder auch die Versandkosten für die Rücksendung der Ware?
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Beides
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Super, vielen Dank für die Antwort!!!
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nicht, dass Ihr mich falsch versteht: Das LCD ist schon oberklasse und wahrscheinlich mit DVI Anschluss noch ein ganzes Stück besser (Prad hat ja geschrieben, dass er da fast gar keine Schlieren erkennen konnte).
Aber zum Spielen braucht man nicht nur Schlierenfreiheit, sondern genauso ne gute Farbdarstellung, wie auf dem folgenden Bild von Tomshardware.com zu sehen ist:Auf dem 1700NX sehen sehr dunkle Bilder ähnlich wie auf dem rechten Monitor aus. Das ist zum Spielen nicht so toll, da man auch in dunklen Ecken alles erkennen will.
Und diese Sprüche "Nie wieder Röhre" und "viel bessere Bildqualität als CRT" kann ich auch nicht verstehen, ich habe eben mal auf meinen alten 15 Zoller geguckt und gedacht: "Man ist der Bunt" :)). -
Nix für ungut aber könnten deine Probleme mit dem NEC vielleicht daran liegen: " weil ich den analog an meiner KYRO2 betreibe"?
Ich habe seit heute auch den NEC 1700NX und da mein neuer Computer leider nochmal zum Verkäufer muß
hab ich den Monitor derzeit nur analog an einer Geforce 2 GTS mit einem 1200 Athlon. Aber ich bin begeistert von dem Monitor!
Zum testen habe ich einfach mal alle möglichen Demos einer Gamestar CD gespielt (Splinter Cell, 2 Rennspiele, irgendein Weltraumspiel usw) und ich habe weder Schlieren noch irgendwelche Probleme mit verschiedenen Auflösungen entdeckt. Bisher hatte ich einen 19er Hyundai Imagequest und möchte nicht wieder tauschen, irgendwie ist der auch nicht "bunter"
Ich bin vielleicht nicht der Powergamer aber immerhin spiele ich schon so seit ca. 8 Jahren am Computer und kann den NEC jederzeit empfehlen!
Der Bericht von Prad trifft meiner Meinung nach "etwas" besser auf den NEC 1700NX zu, wie das mit einer KYRO 2 Graka aussieht kann ich natürlich nicht beurteilen. -
Dynabyte hat mir jetzt geschrieben, dass ich nicht den vollen Kaufpreis erhalte, weil ich den Monitor schonmal "in Betrieb" hatte. Ist sowas überhaupt zulässig?
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Das kommt darauf an, in welchem Zustand sich das Gerät befindet. Die Prüfung der Ware schließt eine Inbetriebnahme nicht aus - wäre auch sonst etwas schwer zu prüfen. Wenn allerdings die zurückgeschickte Ware Gebrauchsspuren aufweist, so dass sie nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann, ist der Verkäufer durchaus berechtigt, hierfür den Kunden bezahlen zu lassen.
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Zitat
Original von FlashBFE
Dynabyte hat mir jetzt geschrieben, dass ich nicht den vollen Kaufpreis erhalte, weil ich den Monitor schonmal "in Betrieb" hatte. Ist sowas überhaupt zulässig?NEIN! ist es nicht.
Lass Dich nicht veralbern die müssen Dir den VOLLEN Kaufpreis erstatten.
Bei Online-Kauf laut Fernabnahmegesetz 14 Tage UMTAUSCHRECHT ohne das dem Kunden dabei Kosten entstehen. (ohne Angabe von Gründen)
Hatte ein ähnliches Problem mit KARSTADT.
Die haben mir einen LG 1710 verkauft ohne DVI, wollte aber einen mit DVI.
Da ich den Moni dort nicht auspacken konnte, habe ich das erst zu Haus bemerkt.
Hab dann erst mal div. Test's gemacht. War soweit o.k. Doch beim Spielen(bin Shooter-Fan) war es nicht mehr o.k.
Nach 12 Tagen wieder zurück, dort kurz erklärt warum(kein DVI, obwohl ausdrücklich verlangt)
kein Problem hab mein Geld bekommen.
Will damit nur sagen es geht auch ohne FAG, weil 14 Tage Umtauschrecht hat man wohl immer.
Nur Mut -
"Bei benutzter Ware wird die Wertminderung, Wertverfall, etc. nach §357 Abs. 3 BGB in Rechnung gestellt. Eine Prüfung der Ware (Inaugenscheinnahme) ist gestattet, jedoch nicht die Inbetriebnahme bzw. Nutzung (ausprobieren). §346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entfällt somit ."
Diesen Abschnitt hat Dynabyte in seinen AGBs. Ich bin kein Jurist, habe aber fogendes gefunden:
BGB § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: "Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, ... wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt."
BGB § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2: "Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. "
Erstens kann ich mir nicht vorstellen, dass man eine BGB-Vorschrift so einfach in seinen AGBs außer Kraft setzen kann.
Zweitens sagt §357, dass man die Sache sehr wohl prüfen darf. Dies hast du gemacht, mehr nicht. Einen Abzug würde ich deshalb auf keinen Fall akzeptieren.
Genau so wenig akzeptiere ich, dass mir mein Online-Händler die Versandgebühren nicht erstatten will.
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Zitat
Original von Jetson
Das kommt darauf an, in welchem Zustand sich das Gerät befindet. Die Prüfung der Ware schließt eine Inbetriebnahme nicht aus - wäre auch sonst etwas schwer zu prüfen. Wenn allerdings die zurückgeschickte Ware Gebrauchsspuren aufweist, so dass sie nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann, ist der Verkäufer durchaus berechtigt, hierfür den Kunden bezahlen zu lassen.Innerhalb der 14 Tage-Frist wird sich der Verkäufer sehr schwer damit tun, das dem Kunden nachzuweisen. Es sei denn, offensichtliche Beschädigungen sind erkennbar, was aber bei einem normalen Umgang mit einem TFT auszuschließen ist.
Wenn die bei Dynabyte sich so anstellen, (die kennen wohl das FAG nicht?) würd ich FlashBFE raten, beim einpacken eine Person dabeizuhaben, die den ordnungsgemäßen Zustand des Monis bezeugen kann.
Also dort werd ich nicht kaufen. -
Falls es euch interessiert, wie es mit Dynabyte weiterging:
Die haben mir tatsächlich bei der Geldrücküberweisung ca. 50€ abgezogen, obwohl ich zwei mails geschrieben hatte (ohne Antwort), in denen ich eine Stellungnahme bzw. den vollen Kaufpreis zurückwollte. Gestern kam die mail mit der Gutschrift an, auf die ich gleich zurückgeschrieben habe und den fehlenden Restbetrag zurückverlangt habe. Mal sehen, ob es diesesmal eine Antwort gibt. -
Mich würd ja mal interessieren, wie sie dir beweisen wollen, daß der Monitor in Betrieb war. Unter "in Augenschein nehmen" fällt ja wohl das vollständige auspacken der Ware. Woher wissen die denn, ob du den Einschaltknopf gedrückt hast, wenn sonst keine Betriebsspuren vorhanden sind?
Hoffentlich ist mein TFT in Ordnung(so Gott will, daß ich ihn dieses Jahr noch bekomme), damit ich mir den Ärger sparen kann... -
Zitat
Original von Morgoth
Woher wissen die denn, ob du den Einschaltknopf gedrückt hast, wenn sonst keine Betriebsspuren vorhanden sind?Vielleicht den Betriebsstundenzähler ausgelesen.
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Zitat
Original von pitophi
"Bei benutzter Ware wird die Wertminderung, Wertverfall, etc. nach §357 Abs. 3 BGB in Rechnung gestellt. Eine Prüfung der Ware (Inaugenscheinnahme) ist gestattet, jedoch nicht die Inbetriebnahme bzw. Nutzung (ausprobieren). §346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entfällt somit ."Diesen Abschnitt hat Dynabyte in seinen AGBs. Ich bin kein Jurist, habe aber fogendes gefunden:
BGB § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: "Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, ... wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt."
BGB § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2: "Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. "
Erstens kann ich mir nicht vorstellen, dass man eine BGB-Vorschrift so einfach in seinen AGBs außer Kraft setzen kann.
Zweitens sagt §357, dass man die Sache sehr wohl prüfen darf. Dies hast du gemacht, mehr nicht. Einen Abzug würde ich deshalb auf keinen Fall akzeptieren.
Genau so wenig akzeptiere ich, dass mir mein Online-Händler die Versandgebühren nicht erstatten will.
diese agbs sind unzulässig und widersprechen dem AGB Gesetz nach §3 (Überrashungs Klausel), §9 (2) 1 (Generalklausel - Ausschluß von Gesetzen).
Du machst nun folgendes: Du setzt eine Frist (14 Werktage) in denen Du das Geld zurückverlangst mit dem Verweis auf die unsachgemäßen AGBs und der Androhungen a) zum Anwalt zu gehen und b) dem Verbraucherschutz (die reisen denen die Ei*r ab) die AGBs zu übermitteln. Drucke sie aber jetzt schon mal aus damit Du sie später noch zur Hand hast. Sollte die Leistung in 14 Tage nicht erreicht werden, ab zum Anwalt. Ach: Einschreiben & Faxgruß & viel glück
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@ Totamec
Danke für die Tipps, hattest du schonmal ähnliche Probleme, dass du weisst, wie man denen "Feuer unterm Arsch macht" :D?
Dass die AGB nicht stimmen, hab ich nun mittlerweile denen in die dritte mail geschrieben, aber ich glaube das wird wirklich nur was per Schriftform. Ich lass denen noch ein Tag Zeit auf meine letzte mail zu antworten und mach dann in den nächsten Tagen mal ein Fax.
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bin zu 50% jurist
einschreiben und gleich mal den verbraucherschutz aus der stadt anrufen. und nach 7-14werktagen, je nach frist, tendiere aber zu den 14, anzeige machen!
gruß
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Ich hab jetzt ne mail erhalten, bei der sich mir die Fußnägel hochrollen:
"Da der Inhalt der Ware aus der Verpackung eindeutig hervorging (anders als
z.B. bei Textilien), war ein Öffnen des versiegelten, gerätespezifischen
Kartons zur Prüfung NICHT erforderlich bzw. gestattet. Ebensowenig wie die
Inbetriebnahme, wie ausdrücklich in unseren AGBs - konform zur
Rechtsprechung - erläutert. Die rechtmäßige Prüfung beschränkt sich bei
dieser Ware lediglich auf die Inaugenscheinnahme des Kartons.Aus diesem Grund erfolgte die Rücknahme lediglich aus Kulanz; der Abzug ist
deshalb gerechtfertigt."Wollen die mir jetzt weismachen, dass das eine Prüfung sein soll, wenn ich auf den Karton gucke??
Leider hab ich zur Zeit andere Probleme, als mich um so einen Scheiss zu kümmern, aber nächste Woche dürfte ich wieder etwas Luft haben. -
tja.. es ist nicht gesetzeskonform. du darfst testen. wie bereits gesagt. die frage ob das weitere rumärgern es wert ist, 50Euro waren es?
gruß