HP w2207h aus dem Studentenhop ohne Rückgaberecht? ATI Powerplay i.V.m. externem Monitor am Notebook

  • Hallo, ich habe seit heute meinen Monitor. Und es sind schon zwei mit dem Gerät entfernt in Verbindung stehende Probleme aufgetreten.


    Ich habe mir zu meinem Notebook Samsung R50 1730III (X700 Grafikkarte) den HP w2207h zugelegt. Läuft alles soweit auch wunderbar.


    1. Problem
    Die Powerplay Funktion geht nicht mehr, sodass die GPU sich nicht mehr runtertakten lässt. Dadurch wird das Notebook zu warm und der Lüfter geht zu oft an.
    Die Funktion lässt sich zwar im Treiber ankreuzen, bleibt dann auch angekreuzt - aber runtertakten tut er nicht mehr.


    Ein Deaktivieren des eingebauten Displays im Treiber bzw. auch über die F4 Taste hilft nicht. Manuell runtertakten per ATI Tool uns Konsorten geht nicht. Dabei schmiert die Kiste sofort nach heftigen Grafikfehlern ab. Die eingestellte Taktrate ist dabei unerheblich. Ich denke mal, dass der neuste Treiber da einfach noch nicht unterstützt wird...


    2. Problem
    Der HP- Studentenshop hat mir keine Rechnung mitgeschickt. Lediglich ein Lieferschein mit der Produktangabe, ohne Preis oder MwSt. und dem Hinweis, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist lag bei.


    Läuft das immer so? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Eigentlich gehört zu der Lieferung nach geltendem Recht eine Widerrufsbelehrung. Sonst beginnt die 2 Wochenfrist nicht zu laufen. Zusätzlich müsste eigentlich auch eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. oder zumindest mit einer Preisangabe beiliegen.

    2 Mal editiert, zuletzt von r00dy ()

  • m.E. steht das rechtlich auf wackligen Beinen.
    Als du den Monitor bestellt hast wurdest du ja nicht auf fehlendes Rückgaberecht hingewiesen!?
    Du solltest immer Recht auf Rückgabe haben bei solcher Neuware aus dem Versand.
    Und selbst, wenn du darauf hingewiesen wirst, dass es kein Rückgaberecht gibt, ist es nach BGB nicht rechtens.

  • Ich habe mittlerer Weile erfahren, dass die Rechnungen separat per Post versendet werden. Ich denke dort wird dann die Belehrung bei sein.


    Das Widerrufsrecht gegenüber dem Shop hat man auf jeden Fall. Das kann auch nicht vorher ausgeschlossen werden.
    Es ging mir jetzt noch um die versteckte Frage, ob mit den auf der Homepage zur Verfügung gestellten AGB die Informationspflicht des §§312II i.V.m. 312c II BGB erfüllt ist. Sonst verlängert sich die Frist. Dort heißt es "...ist dem Verbraucher in Textform mitzuteilen". Wenn der Hinweis auf die AGB reicht. Weshalb schicken dann so viele Shops das Ganze nochmal auf Papier mit?

    3 Mal editiert, zuletzt von r00dy ()

  • Ist der Shop in der Schweiz, gibt es kein Rückgaberecht, weil in der Schweiz das EU-Fernabsatzgesetz nicht gilt. Mußt auf der Seite nachgucken.

    3 Mal editiert, zuletzt von illyria ()