Beiträge von arbiter

    Hallo Blond,


    Du hättest bestellen können. Die Klausel braucht gar nicht unwirksam zu sein, Du musst ja nur versichern, dass Du gehobener Privatmann bist (was für ein Schnickschnack das auch immer sein soll), jedenfalls nicht gewerblich oder selbständig Handelnder, die sind ja darüber hinaus extra noch aufgeführt. Auch auf einen Irrtum oder eine fehlerhafte Falschbezeichnung kann sich der Verwender nicht berufen. Selbst wenn es unklar sein sollte, so gilt die für den Gegner günstigere Variante, § 305 c II BGB.


    Vielleicht ist die Klausel sogar unwirksam nach § 307 I 2 BGB wegen mangelnder Klarheit und Verständlichkeit. Denn das greift, wenn die Regelung in dem anderen Vertragsteil vor allem Unsicherheit über seine Rechte erwecken wird. Außerdem ist es noch unwirksam wegen der anderen Mängel.


    Also ist der Laden eh zu blöd gewesen, sich einen gescheiten AGB-Text entwerfen zu lassen. Oder es war Absicht, weil die Verunsicherung ja anscheinend gerade wirkt - auch wenn Du die Rechtslage vielleicht noch herausbekommst (dazu später).


    Interessanter ist die Frage, was passiert, wenn der Laden den Text richtig fasst:
    "Ich versichere, für mein Gewerbe zu bestellen und nicht Privatkunde zu sein". Aber selbst dann ist das eine unwirksame Klausel, weil es jedenfalls überraschend ist, und außerdem eine Tatsachenfeststellung, die nicht gesondert unterschrieben wurde.



    ABER: Es bringt Dir nichts! Der Ärger, den Du mit dem Laden hast, den bekommst Du nicht ersetzt. Und das macht eine Menge Ärger!


    Problematisch ist, wie du deine Anwaltskosten bekommst. Die kriegst Du erst, wenn du den anderen in Verzug gesetzt hast. Dafür darf der andere aber kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Rechts, den Kaufgegenstand zurückzubekommen, haben. Einfach ist natürlich die Zurücksendung der Ware und Aufforderung zur Zahlung, was Du allerdings vermeiden möchtest (mit gutem Grund).



    Fein raus bist Du, wenn der andere die Annahme des Gerätes auf Dein Angebot hin ablehnt und Dir später dieser Beweis gelingt, dass er tatsächlich abgelehnt hat. Am leichtesten: Telefon laut stellen und gleich bei Beginn des Gesprächs darauf hinweisen !!!,was den andern vielleicht schon ärgert. Dann dürfte es möglich sein, dass er tatsächlich sagt, er nehme das Gerät nicht zurück. Denn dann reicht dein reines wörtliches Angebot für den Verzug aus, und ab JETZT bekommst Du Deine Anwaltskosten ersetzt. (Einfacher beim Kauf einer nicht per Postpaket versendbaren Waschmaschine, da fällt das Herauskitzeln der Nichtannahmeerklärung weg).


    So, und wenn Du das alles gemacht hast, dann musst du einen Anwaltstermin vereinbaren, dort hingehen, dem Anwalt eine Vollmacht erteilen, den Vorschuss bezahlen, und warten, bis der deinen Anspruch durchgesetzt hat - d. h. vielleicht eingeklagt und daraus die Vollstreckung betrieben hat. Diese ganzen Verfahrenskosten trägst erst mal Du. Mit etwas Glück ist bei dem Laden noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Vollstreckung betrieben werden soll, etwas zu holen. Und dann hast Du sogar wieder genug Geld, um den Artikel woanders zu kaufen!


    Fazit: Es lohnt sich nicht, bei einem unseriösen Anbieter zu kaufen. Wer solche AGB verwendet, zeigt deutlich, dass er zumindest unprofessionell ist. Wenn man das Risiko mit einrechnet in den Gerätepreis, ist vielleicht ein teurerer Alternativladen in Wahrheit billiger. (Habe selber keinen,wurde aber zweimal bei ebay gelinkt. Eigentlich wollte ich immer einen Mahnbescheid loslassen, doch nach dem zweiten kühlen Bier fängt der Verstand wieder an zu arbeiten, und man lässt es bleiben.)


    Gruss,


    Martinolino