Der europäische Gerichtshof hat nun die in Deutschland bisher zulässige Nutzungsentschädigung bei Reklamationen gekippt. Somit darf keine Pauschale mehr für die Nutzung des reklamierten Artikels durch den Handel abgezogen werden, es muss der gezahlte Ursprungspreis angerechnet werden.
Ob und wieweit das Einfluss hat auf Rücksendungen von Versandware innerhalb der 14-tägigen Rückgabefrist hat, kann ich jedoch nicht herauslesen. Hier scheint eine Nutzungsentschädigung bei Gebrauch über eine vergleichbare Vor-Ort Überprüfung im Einzelhandel hinaus nach wie vor zulässig zu sein.
Bigtower