Mist gebaut....

  • Hallo,


    mir ist leider etwas dummes passiert.
    Ich habe mir einen TFT-Montitor bei einm Händler A reservieren lassen, d. h. er wollte den Monitor bei einem Lieferanten besorgen, konnte aber kein exaktes Lieferdatum nennen. In der Zwischenzeit hat mich ein anderer Händler B angerufen (bei dem wir auch den Computer gekauft haben) und mir eine Lieferung zu einem günstigeren Preis zugesagt. Dort habe ich den Monitor auch bestellt.


    Leider hatte ich übers Wochenende vergessen dem Händler A abzusagen und jetzt hat er mich angerufen und mitgeteilt, dass der Monitor im Laden sei.


    Mein Frage: gibt es rechtliche, oder besser gesagt, finanzielle Probleme, wenn ich jetzt Händler A mitteile, dass wir den Monitor nicht mehr benötigen?


    Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar.


    Gruß
    Kamui

  • Da ich heute nicht im Büro bin, hab ich mein BGB nicht da.
    Aber wenn ich mich richtig erinnere, ist eine mündliche Zusage verbindlich, d.h. du musst den Verkäufer so stellen, als ob er das Gerät nicht extra für dich besorgt hat.
    Kann mal jemand im BGB nachschauen bitte ;)


    Gruss


    PS: ich würde dem Verkäufer es schnellstens sagen.

  • Zitat

    Original von Totamec
    Da ich heute nicht im Büro bin, hab ich mein BGB nicht da.


    @ Totamec:
    Da hab ich einen guten Link für Dich:


    Auf der Seite gibt es Links zu anderen Seiten, auf denen die Gesetze nachzulesen sind.


    Wenn Du ungefähr den § kennst, kannst Du dort schnell alles nachlesen.


    Gruß

  • In jeden Fall solltest Du dem Händler bescheid sagen und abwarten wie er reagiert.


    Alles andere wären dann z.B. Beweisfragen. Hast Du etwa den Monitor schriftlich und verbindlich bestellt? Wenn nicht, kann er beweisen, daß Du bestellt hast?


    Aber solche rechtlichen Spielereien sollten erst erwogen werden, wenn man sich nicht gütlich einigen kann...


    Grüße

  • Da fällt mir ein:
    Der ganze Kontakt lief per Telefon und Email. Einen Auftrag habe ich nur per Telefon erteilt und nicht per Email.
    Fällt da das Ganze nicht unter das Fernabsatzgesetz?


    Gruß
    Kamui

    Einmal editiert, zuletzt von kamui ()

  • Nein. Du gehst es örtlich abholen, also kein FAG.


    Ruf an: sag ihm, du brauchst das Teil nicht mehr und höre was er sagt.


    Mündliche Rechtsgeschäfte gelten doch sobald beide Seiten es richtig verstanden haben, oder irre ich da - sonst könnte man ja z.B. nicht bei Quelle und Co. telefonisch bestellen.


    Gruss

  • Das FAG gilt doch sowieso nicht für extra für den Kunden bestellte Ware, oder? (jedenfalls schließen diverse AGBs z.B. die Rückgabe in diesem Fall aus, was natürlich nicht unbedingt was zu heißen hat)

  • Entwarnung!


    Ich habe heute mit dem Händler - PC-Spezialist - telefoniert und es war überhaupt kein Problem den Monitor zu stornieren. Sehr kulant! Und ich bin erleichtert.


    :))

  • Na siehst du!


    Und für unsere nette Hilfe, wirst du jetzt Premium-Mitglied, gelle? ;) :D

  • Hallo,


    sowas finde ich auch immer recht ärgerlich. In der Praxis geschieht es immer wieder einmal, dass ein Kunde Ware bei mehreren Händlern gleichzeitig bestellt, und der Kunde dann nur die Ware vom schnellsten Lieferanten abnimmt.


    Dadurch, dass Sie nun die Ware selber abholen wollen, gilt das FAG nicht. Da Sie nun verbindlich Rechtsgeschäfte abschließen dürfen, könnte Sie der Händler jetzt auf Abnahme verklagen.


    Dies macht bei kleinen Artikel keinen Sinn, und läßt einen PC Händler in einem schlechten Licht erscheinen. Stellen Sie sich aber vor, es wäre ein HL LaserJet 8000DTN gewesen, für ein paar Tausend Euro. Da betragen die Versandkosten schon ein paar Hundert Euro, wenn der Händler den Drucker jemals wieder an seinen Vorlieferanten zurückgeben kann.


    Außerdem sollte man sich immer in die Lage des anderen versetzen, und sich einen Überblick über die Kosten machen, die man durch dieses Verhalten verursacht hat. Sie selber schauen beim Kauf ja auch auf den Euro...


    Rechtlich betrachtet dürfte trotz FAG eine verzwickte Lage aufkommen, dadurch, dass der Kunde die Ware nicht zurückgibt, sondern in Annahmeverzug ist, dürfte er laut BGB Schadensersatzpflichtig gemacht werden können. Des weiteren dürfte auch Vorsatz im Spiel sein, da Sie ja wissentlich Ware bei einem anderen Händler bestellt hatten, und schon wußten, dass Sie die Ware vom ersten Laden nicht mehr abnehmen würden. Aber hier wäre sicherlich mal ein Rechtsanwalt zu befragen...


    In der jetzigen Zeit dürfte aber keiner der Versender zu große Probleme haben, die Ware anderweitig zu verkaufen, da ja alle TFTs sehr knapp sind.


    Gruß
    M. Fleischer

  • ;)

    Zitat

    Original von Mayne
    Das FAG gilt doch sowieso nicht für extra für den Kunden bestellte Ware, oder? (jedenfalls schließen diverse AGBs z.B. die Rückgabe in diesem Fall aus, was natürlich nicht unbedingt was zu heißen hat)


    AGB´s die den Kunden über Gebühr benachteiligen und mit denen er bei Vertragsabschluß nicht rechnen kann sind nichtig!


    Soll heißen, der Kunde darf nicht durch AGB´s schlechter gestellt werden, als es das Gesetz vorsieht.


    Erneuter Hinweis: NICHT einschüchtern lassen!


    Wobei ich es nicht sehr korrekt finde, bei verschiedenen Händlern zur gleichen Zeit das gewünschte Gerät 2x zu bestellen. Aber das hat der Thread-Starter ja mittlerweile wohl auch schon eingesehen!


    Schöne Grüße


    Mario ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Try2fixit ()

  • Zitat

    Original von mfe-pc.de
    Dadurch, dass Sie nun die Ware selber abholen wollen, gilt das FAG nicht. Da Sie nun verbindlich Rechtsgeschäfte abschließen dürfen, könnte Sie der Händler jetzt auf Abnahme verklagen.


    Er könnte ihn verklagen das er so zu stellen ist, als ob das Gerät nie für ihn bestellt wurde. Kleiner aber feiner Unterschied ;)
    Natürlich Ausnahmen gibt es da.


    Aber hier ist ja alles gut gegangen nun.


    Gruss

    Einmal editiert, zuletzt von Totamec ()


  • Nun ja, war auch kein Vorsatz, sondern hat sich aus der derzeitigen Knappheit der Monitore ergeben. Mehrere Händler, lokal und im Netz waren nicht in der Lage den Monitor vor Januar zu liefern. Der PC-Spezialist konnte mir eine voraussichtliche, aber keine sichere, Lieferzeit für diese Woche angeben. Aus Mangel an Alternativen habe ich dort zugesagt.


    Kurzfristig rief mich dann unser "Haus"-Händler an, dass er einen Liefertermin garantieren könne. Da hab ich natürlich der Lieferung zugestimmt und dann nur im vorweihnachtlichen Bürotrubel vergessen den anderen rechtzeitig stornieren. Aber wie gesagt, jetzt ist alles geklärt....


    Das dies für den Händler sehr ärgerlich ist kann ich verstehen und ich werde ihn auf jeden Fall bei einer kommenden Anschaffung berücksichtigen.


    Gruß
    kamui

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