Nachdem mir auch bereits einige Nette Mitglieder bei meiner Suche nach einem richtigen TFT geholfen haben, kann ich nun vielleicht ein wenig helfen.
Es handelt sich bei meinen Äußerungen um keine Rechtsberatung, sondern um die private Ansicht eines examinierten Juristen:
1) Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die vorliegende Problematik befinden sich in den §§ 355 ff. iVm § 312b ff., da es sich offensichtlich um einen Fernabsatzvertrag handelt.
2) Widerruf
Ich kenne die AGB des Versender nicht, doch scheinen die mir für den vorliegenden Fall auch nicht relevant. Die Möglichkeit des Widerrufs kann ohnehin nicht abbedungen werden. Einzige Einschränkungsmöglichkeit ist §§ 355, 356 iVm 312d, wonach ein Widerruf nicht ausreicht, sondern die Sache inneralb der Frist zurückgeschickt werden muß. Die Frist beträgt in jedem Fall 2 Wochen (sofern korrekt belehrt) und zur Wahrung genügt die rechtzeitige Absendung, vgl. § 355 I S.2. Vorliegend hat TBech also in jedem Fall die Widerrufsfrist eingehalten - entweder durch seinen Brief oder durch seine Rücksendung.
3) Rechtsfolgen des Widerrufs
a) Infolge des fristgerecht abgesendeten Widerrufs (der dem Unternehmer auch zugegangen ist) ist der Verbraucher gem. § 355 I 1 nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden, die zum Vertragsschluß geführt hat
b) Die Kosten der Rücksendung müssen bei Warenwerten über 40€ immer vom Unternehmer getragen werden, § 357 II 1. Im übrigen trägt der Unternehmer auf die Gefahr der Rücksendung
c) Verpflichtung zum Wertersatz:
Nach § 357 III 1 schuldet der Verbraucher im Falle eines Widerrufs Ersatz der Wertminderung, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetreten ist.. Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Verbraucher auf diese Folge und auf eine Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen wurde und die Verschlechterung nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Also konkret heißt das für TBech:
aa) Wurdest Du deutlich und unmißverständlich darüber informiert, daß Du in Folge des Widerrufs die durch die Ingebrauchnahme entstandenen Verschlechterungen zu ersetzten hast? Es muß hierbei nach Ansicht des Standardkommentars auch auf den voraussichtlichen UMFANG der zur erwartenden Wertminderung hingewiesen werden, in diesem Fall also 1% pro Tag (Palandt 63. A. § 357, Rn. 10). Die Belehruhng muß spätestens bei Vertragsschluß schriftlich erfolgt sein. Liegt diese Info nicht vor - kein Wertersatz!
bb) Selbst wenn Du hinreichend informiert worden sein solltest, hast Du "wertersatzfrei" das Recht, die Sache zu prüfen. Wenn Du den Monitor also wirklich nur überprüft hast, muß Du keinen Wertersatz zahlen, § 357 III S.2.
cc) Zur Beweislast: Der Unternehmer muß beweisen, daß Dein Gebrauch die Sache verschlechtert hat. Du mußt beweisen, daß Du die Sache nur getestet hast.
Ich persönlich bezweifele stark, daß die von Dir geschilderte Nutzung über Dein Prüfungsrecht hinaus ging. Wann Du den Monitor zurückschickst, hat rechtlich keine Bedeutung. Könnte vor Gericht lediglich ein Indiz dafür sein, daß Du den Monitor tatsächlich länger verwendet hast.
Selbst wenn aber der worst case vorläge (richtige Belehung, nicht lediglich Prüfungsrecht), dann sind 1% pro Tag sicherlich viel zu hoch gegriffen. Ein Vorredner stellte ja bereits zutreffend fest, daß nach dieser Berechnung ein Monitor nach 100 Tagen wertlos sei. Ein Blick auf Ebay zeigt aber anderes...
Ich denke daher, daß Du rechtlich auf der besseren Seite stehst. Dennoch empfehle ich auch ersteinmal den kurzen Dienstweg per Telephon. Vielleicht klärt sich dann alles. Wenn nicht, such Dir einen guten Anwalt oder geh zu einer Verbraucherzentrale.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen!
Rudi
ps. Dank an alle, die auf meine tft frage geantwortet haben!
pps. Text unkorrigiert