Beiträge von BeimBacchus

    Hallo tftshop.net,


    vielen Dank für die Info. Wenn ich bei eBay unter den 19"-TFTs schaue kann ich mir schon vorstellen, wo ein Großteil der 2500 Geräte hingegangen ist. Lustig finde ich, dass scheinbar viele Interessenten über eBay nur knapp unter dem empfohlenen Verkaufspreis kaufen, zumindest wenn man die überteuerten Transportkosten dazu rechnet.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo,


    diese Befürchtung hatte ich auch. - Zumindest macht die Internetseite www.yusmat.net des "Herstellers" einen durchaus seriösen Eindruck. Außerdem sind die beiden von mir genannten Händler ja auch eher mit guten Bewertungen versehen, so dass ich bei ihnen vermute, dass sie keinen Ramsch unters Volk bringen und so ihren Ruf verschlimmbösern wollen.
    Darüber hinaus scheint man zur Zeit bei den günstigeren TFT-Modellen immer in irgendeinem Bereich Abstriche hinnehmen zu müssen. Und so denke ich für mich: entweder ca. 500,- € für einen Siemens P19-2 oder noch mehr Euronen für ein anderes Modell mit VA-Overdrive ausgeben oder richtig billig und dann in zwei oder drei Jahren was G'scheits!! Immerhin definiert die c't in Ausgabe 9/05, dass eine Reaktionszeit von 2 ms und weniger das Ziel der Entwicklung sind. Und da sind auch die teuersten und namhaftesten Displays noch meilenweit entfernt.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo im Forum,


    hat schon jemand Erfahrungen mit dem "Yüsmart 198 EP", der seit wenigen Wochen beispielsweise bei "Alternate" oder "HOH" günstig angeboten wird?
    Wäre um Infos dankbar.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo,


    ich finde es schon traurig genug, dass hier Leute posten, die der deutschen Groß- und Kleinschreibung nicht mächtig zu sein scheinen. Siehe Punkt 11 der Boardregeln.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo pumper33,


    ebenfalls danke für Deinen Test. Könntest Du bitte schreiben, welchen Durchmesser der drehbare Standfuß hat? Wäre für mich interessant, da ich bei ausgeschaltetem PC die Arbeitsfläche vor dem Bildschirm nach unten klappe und dabei die Tastatur vor dem Display stehen lassen will.
    Schon im Voraus vielen Dank!


    So long


    BeimBacchus

    Hallo hypofrozy,


    ging ja glücklicherweise nochmal alles gut. Bei "geizhals.at" scheinen mir die Bewertungskommentare von "Tec-Company" etwas durchwachsen zu sein, auch wenn die Gesamtnote mit 1,89 in meinen Augen im grünen Bereich liegt. Aber was nützt einem die gute Statistik, wenn man selber abweichende, negative Erfahrungen gemacht hat?!
    Gleichwohl sollte man bedenken, dass sich manche Versender mit den Rücküberweisungen ausgesprochen viel Zeit lassen, wahrscheinlich, um den Zinsvorteil zu nutzen. Wenn sie nicht unberechtigte Abzüge wegen angeblicher Gebrauchsspuren an der Ware vornehmen könnte ich in einem vertretbaren Zeitrahmen noch damit leben.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo Hr. Rossi,


    ich für meinen Teil werde es mit diesem Posting bewenden lasssen.
    Wer sich hier jedoch disqualifiziert - darüber möge sich der geneigte Leser selber ein Urteil bilden. Ich jedenfalls maße mir nicht an, andere zu bevormunden, sondern ziehe die neutrale Information vor, auch wenn sie manchem scheinbar nicht passt. Übrigens kommt Pöbel aus dem Lateinischen und heißt nichts anderes als "das gewöhnliche Volk".
    Darüber hinaus kann ich jedem Leser dieses Threads, der vom 14-tägigen Widerrufsrecht betroffen ist, nur raten (Vorsicht, dies könnte als persönlicher Angriff interpretiert werden! Aber es gibt auch Leute, die fühlen sich schon persönlich angegriffen, wenn man nicht ihre Meinung teilt), sich von neutraler Dritter Stelle beraten zu lassen. Denn das Lesen von Gesetzestexten, selbst wenn man glücklicherweise die richtigen Stellen gefunden hat, ist nur der erste Schritt. Als nächstes folgt das Verstehen anhand von Kommentaren und Gerichtsurteilen. Und damit ist der gemeine Bürger (Vorsicht! - könnte an der Grenze zur Pöbelei im Sinne eines diskriminierenden Verständnisses von dem Begriff "Pöbel" sein!) in der Regel überfordert. Aber manche meinen eben, in der heutigen Zeit der Beliebigkeit und Geschwätzigkeit sei ein Jurastudium von sechs Jahren sicher unnütz!
    Wie dem auch sei - Dies war definitiv mein letztes Posting in diesem Bereich - egal welche Frecheiten noch kommen.
    Hr. Rossi - Du hast recht (hihi, wer's glaubt wird selig, verliert aber vorher viel Geld an Händler) und ich mei Ruh!


    So long


    BeimBacchus

    Hallo Hr. Rossi,


    eigentlich würde ich das Thema gerne beenden und es ist mir langsam leid, jedoch will ich nicht, dass weniger Informierte in diesem heiklen Thema falschen Behauptungen aufsitzen und dadurch möglicherweise einen Schaden erleiden.
    Was sind denn Deiner Meinung nach Haustürgeschäfte? Und in der richtigen Beantwortung liegt hier wahrscheinlich das Problem begraben, warum dieses Thema hier noch andauert.
    Wer sich die Mühe gemacht hat, mein erstes Posting zu dem Problem des 14-tägigen Rückgaberechts Wort für Wort zu lesen oder zu verstehen hätte erkennen müssen, dass ich von „SOGENANNTEN“ Haustürgeschäften gesprochen habe. Nicht umsonst erfolgt bei mir der Hinweis auf § 312 BGB. Durch Nachlesen hätte hier der gewillte Leser erkennen können und müssen, dass das Wort „Haustürgeschäft“ vom Gesetzgeber als Oberbegriff benutzt wird. Ich habe nie davon gesprochen, dass nur bei Geschäftsabschlüssen an einer physischen Haustür eine Widerrufsrecht besteht. Wer dies so versteht zeigt nur seine Ahnungslosigkeit in diesem Bereich. Nicht umsont erfolgt bei mir der Hinweis auf die entsprechende Gesetzesstelle. Wer nur einen Hauch von Ahnung in diesem Bereich hat oder des Lesens fähig ist müsste wissen, dass der Gesetzgeber zu den "SOGENANNTEN" Haustürgeschäften auch die von Dir ins Spiel gebrachten Onlinegeschäften zählt. Also warum meinst Du, mich in diesem Punkt angreifen zu müssen?
    Und wenn Du schon einen winzigen Ausschnitt des BGB abschreibst, dann hättest Du, um umfassend zu informieren, alle den Sachverhalt betreffenden Textstellen mit den Querverweisen abschreiben müssen und nicht nur die, die Dir gefallen oder die Du gerade mal kennst.
    Allein schon Deine dümmliche Unterstellung, mein Wissen wäre eine "göttliche Eingebung" zeugt von der Unfähigkeit oder dem Willen, meinen Text zu verstehen oder wenigstens ernsthaft zu lesen: Wie der geneigte Leser, der nicht durch persönliche Animositäten, geleitet wird, erkennen wird, habe ich auf das BGB verwiesen und nicht auf den lieben Gott. Ich wäre nie so arrogant zu behaupten, ich hätte göttliche Eingebungen. Das überlasse ich lieber den Anderen, die sich damit doch nur selbst disqualifizieren, zumindest bis zu ihrer Heiligsprechung.
    Außerdem trägt die vermeintliche Anwaltsweisheit (natürlich auch wieder ohne Quellenangabe, die Hauptsache irgendwas gesagt, egal woher es stammt?) nicht gerade zur Aufklärung des Sachverhaltes bei.


    Darüber hinaus finde ich, wir haben schon genug „Gutmenschen“ auf dieser Welt, die vorgeben, im Namen und im Auftrag anderer sprechen und handeln zu müssen, dabei jedoch meistens nur ihre eigenen Interessen durchsetzen oder ihre persönlichen Komplexe aufarbeiten wollen. Dies im kleinen, privaten Bereich genauso wie in der großen Politik. Wenn ich mich persönlich abgekanzelt oder herabgesetzt behandelt fühle erlaube ich mir, mich selber zu verteidigen und würde mir die ungefragte Hilfe von einem anderen verbitten.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo Cl25,


    ich wünschte, es wäre so. Jedoch habe ich so meine Zweifel mit der Dauer einer Aktion. Bei Aldi-Süd beginnen jeweils am Montag und am Donnerstag neue Aktionen, woraus ich eine Aktionsdauer von drei, maximal vier Tagen ableite. Und wenn ich immer wieder höre, dass manche, wenn auch zugegebenermaßen nur wenige Artikel schon 15 Minuten nach Geschäftsöffnung ausverkauft sind, da habe ich mit der Aktionsdauer gernell ein Problem. Wobei ich aber auch nicht weiß, in wieweit die Verfügbarkeit die Dauer beeinflusst?
    Jedefalls finde ich die Formulierung von Aldi-Süd etwas wischiwaschi, da
    1. eindeutige Zeitangaben fehlen und
    2. hochpreisige Aktionsartikel nicht explizit gekennzeichnet sind.
    Jedoch scheint Aldi-Süd bis jetzt in der täglichen Praxis glücklicherweise im Sinne der Kunden zu handeln, was ich klasse finde.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo Hr. Rossi


    wo Du hier eine Prahlerei sehen willst ist mir schleierhaft? Vielmehr frage ich mich, ob es nicht an Prahlerei grenzt, beweisen zu wollen, dass man einige Zeilen fehlerfrei, nämlich die Absätze (1) - (3) aus § 355 BGB abschreiben kann. Hätte nicht ein Hinweis auf die Gesetzesstelle genügt? Vor allem frage ich mich, wo Deine sachliche Aussage liegt im Zusammenhang mit dem Ausgangsproblem, nämlich die Frage nach einem allgemeingültigen Umtauschrecht, z.B. bei einem Kauf bei Aldi oder einem anderen Ladengeschäft?
    Wie Du ja richtig abgeklimpert hast steht im § 355 (1) "Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Wiederrufsrecht ... eingeräumt, ..." Welches Gesetz ist hier wohl gemeint?
    Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Verbraucher bei sogenannten Haustürgeschäften (es ist mir zu dumm, alles aufzuzählen, was hier darunter fällt sondern verweise auf § 312, jedenfalls ist ein Einkauf bei Aldi o.ä. nicht darunter zu zählen) die Gelegenheit des Widerrufs eingeräumt, da er hier die Ware nicht wie im Geschäft vor Ort in Augenschein nehmen kann. Dies ist der eigentliche geschichtliche Hintergrund für dieses Recht, um das sich ja so viel Ärger spannt, beispielsweise die Abschläge, die Händler vornehmen bei zurückgeschickter Ware.
    Schade finde ich, dass Du meinst, persönlich werden und mit Unterstellungen arbeiten zu müssen, anstatt Dinge einfach mal zur Kenntnis zu nehmen oder sachlich darauf zu reagieren. Wo bitte ist etwas an meinen Aussagen falsch? Oder wo bitte soll ich etwas falsch interpretiert haben?
    Natürlich setze ich voraus, dass man lesen kann und ich habe in keinster Weise eine Einschränkung gemacht. Vielmehr muss man § 355 i.V.m (= in Verbindung mit) § 312 sehen, und der ist Überschrieben mit "Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften", die dann weiter aufgegliedert werden. Von Aldi steht da aber nichts, oder?
    - Scheinbar habe ich in ein Wespennest gestoßen, denn wie sonst kann ich die unfreundliche Reaktion verstehen: Wenn Du Faktenwissen mit Prahlen gleichsetzt scheint sich hier jemand auf den Schlips getreten zu fühlen, ich jedenfalls kann keine Prahlerei erkennen, wenn ich jemandem weiterhelfen will.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo dadash,


    eine falsche Behauptung wird durch ihr gebetsmühlenartiges Wiederholen nicht richtig. Ich kann mich der Frage von "Cl25" nur anschließen und stelle immer wieder mit großem Schrecken fest, welche Unkenntnis selbst in einfachsten rechtlichen Dingen herrscht. Also mich würde auch brennend interessieren, auf welcher Grundlage Deine Behauptung beruht? Oder habe ich durch Deine (private) Aussage irgendeinen Rechtsanspruch? Werde mich im Zweifelsfall gerne darauf berufen.
    Zur Klarstellung: Das 14-tägige Rückgaberecht, genauer gesagt Widerrufsrecht besteht nur bei sogenannten Haustürgeschäften. Als Hinweis erlaube ich mir einen Blick in § 312 i.V.m. § 355 BGB.
    Was die Filialleiter von Aldi-Süd, zumindest zur Zeit noch machen, ist in meinen Augen äußerst kulant und lässt viele Käufer glauben, sie hätten darauf einen Rechtsanspruch. Dem ist jedoch natürlich nicht so. "Eisstee" hat sich doch deutlich ausgedrückt.
    Also ich warte auch auf den Tag, dass Aldi hier seine Kulanz herunterfährt, auch in der Hoffnung, dass ihre Produkte, die ich vor allem im PC-Bereich überteuert finde, wieder auf ein wirklich günstiges Preisniveau kommen.


    So long


    BeimBacchus

    Hallo,


    wenn ich den allgemeinen Sachverhalt richtig verstanden habe geht hier ja scheinbar nicht nur um eine unverbindliche optische Darstellung eines Online-Shops, was natürlich kein verbindliches Angebot darstellen würde, sondern um ein verbindliches ANGEBOT mit ausgewiesenem Preis und dazugehörigem Bestellvorgang. Wie sonst hättest Du dann den TFT bestellen können?! Und durch Deine Bestellung, die als ZUSTIMMUNG zu dem ANGEBOT des Händlers zu werten ist, ist der Vertrag rechtskräftig. Also hier scheint der Sachverhalt, nach der vorliegenden Schilderung betrachtet, eindeutig zu sein.
    Somit kann ich nur auf meine Ausführungen zum BGB von gestern verweisen und Dir Mut machen, dass wenigstens das BGB auf Deiner Seite steht. Dein Recht dann auch tatsächlich zu bekommen ist dann natürlich wieder ein zweites Thema.
    Wenn der Online-Shop auf eine Insolvenz zusteuert, dann sieht es in meinen Augen allerdings ziemlich mau aus, da kann ich Andi nur recht geben. Dann würde ich auch versuchen, möglicherweise unter Hinweis auf das Widerrufsrecht, mein Geld schnellstmöglich wieder zu bekommen. Denn in einem Insolvenzverfahren werden in aller Regel erst einmal die Ansprüche der Banken und Lieferanten befriedigt.
    Ergänzend möchte ich noch erwähnen, dass die AGBs des besagten Händlers in meinen Augen in einigen Punkten rechtsunwirksam sein könnten und verweise nochmals auf § 305ff BGB. - Eben in vielen Foren wird auch glücklicherweise erkannt, dass sich manche Online-Händler einen Dreck darum scheren, welche Rechte der Kunde hat. Aber das BGB, vor allem seit seiner Änderung vom 1.1.2002, hat glücklicherweise die Rechte der Endverbraucher gestärkt. Und ich denke im BGB stehen keine Meinungen sondern Fakten und Rechtsansprüche, auch wenn sie dem ein oder anderen Händler nicht passen.
    Ich will nicht weissagen, aber die bis dato ausbleibende Reaktion des Händlers spricht doch für sich.
    Und wenn sich alles mit einem lieben Anruf lösen liese, wofür ich ausdrücklich bin und ich nicht genug betonen kann, dass man durch vernünftige Gespräche eigentlich alle Probleme lösen könnte, dann bräuchte man zum Glück keine §§.
    Bin jedenfalls gespannt, wie der Online-Shop weiter reagiert und wünsche Dir, dass alles gut ausgeht!


    So long


    BeimBacchus

    Hallo hypofrozy,


    ich kann nicht erkennen wieso dein Vertrag über 375,- € ungültig sein soll.
    In meinen Augen ist der Vertrag mit deiner Bestellung rechtswirksam geworden, da nach § 145 BGB zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, nämlich das ANGEBOT des Händlers und die ANNAHME durch deine Bestellung. Der Vertrag ist im Augenblick Deiner Bestellung rechtsgültig und bedarf keiner weiteren Bestätigung. Wenn der Händer den Vertrag über 375 € nicht gewollt hätte hätte er das Angebot ja erst gar nicht unterbreiten dürfen, sei es im Internet, in einem Katalog oder sonstwo.
    Und wenn er nicht liefern kann darf dies ja nicht dein Problem sein. Vielmehr hast Du Anspruch auf den TFT in angemessener Zeit und zu dem vertraglich vereinbarten Preis. Für was gibt es denn sonst Verträge?!
    Unter Punkt 4 seiner AGBs steht doch sogar: "Es gelten stets die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung." Alles andere wäre unlauter.
    In meinen Augen ist der Zusatz, dass "eine verbindliche Bestätigung nur per Fax oder auf dem Postweg erfolgen kann" rechtsunwirksam und stellt darüber hinaus nach § 305c BGB eine "Überraschende Klausel" dar. - Ich würde den Händer schriftlich darauf hinweisen.
    Geht er nicht darauf ein würde sich in meinen Augen ein Gang zum Rechtsanwalt sehr wohl lohnen.
    Darüber hinaus würde ich dem Versender eine Lieferfrist setzen, vielleicht 14 Tage, und dann mein Geld zurückfordern, einschließlich aller zusätzlichen Auslagen.
    Ist schon ein starkes Stück, was sich manche Händler erlauben. Du solltest den Namen hier im Forum nennen, damit kein weiterer auf ihn hereinfällt.


    So long
    BeimBacchus

    Hallo AMW M197TD-Besitzer,


    könnte mir bitte jemand mitteilen, ob der TFT neben der Pivotfunktion, Höhen- und Neigungsverstellung auch eine seitliche Drehmöglichkeit besitzt? Glaube irgendwo gelesen zu haben, dass er eine seitliche Drehmöglichkeit von jeweils 45 Grad nach rechts und links haben soll.
    Wäre um eine Antwort dankbar, da dies ein Kaufkriterium für mich darstellt.


    So long
    BeimBacchus

    Ich denke, der typische Prad.de-Teilnehmer ist eh kein Sellcom-Käufer und damit ist das Gejammere über die dümmlicherweise im Voraus bezahlten 100 € hier im Forum nur Schall und Rauch.
    Viel besser wäre es doch, den imaginären 199 € 19''-TFT fiktiv zu testen und dann bei einem guten Ergebnis real anzubieten.


    So long
    BeimBacchus