Widerrufsrecht bei Mindfactory. Unsauber formuliert?

  • Hi,


    Ich moechte mir ein TFT Monitor kaufen. Den BenQ FP783 bei Mindfactory. Fuer den Fall, dass mir der TFT aber nicht gefaellt, moechte ich aber die Moeglichkeit haben vom Widerrufsrecht gebraucht zu machen.


    Mindfactory AGB:

    Zitat


    § 2 Vertragsabschluß, Widerruf
    [...]
    (4) Hat der Käufer die Ware vor Widerruf und Rückgabe in Gebrauch genommen, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen und eine Verschlechterung der Ware in Höhe von 15% des Warenwertes zu leisten. Eine abweichende Bewertung des Wertersatzes behält sich die Mindfactory AG vor. Der Wertersatz kann im Einzelfall die Höhe des Kaufpreises erreichen. Hat der Käufer die Ware lediglich in angemessener Form geprüft, ohne die Originalverpackung zu beschädigen, haben wir keinen Anspruch auf Wertersatz.


    Wegen diesem total schwamig formulierten Satz habe ich extra angerufen, ob das ueberhaupt mit dem allgemeinen gesetzlichen Widerrufsrecht zu vereinbaren ist. Der Herr in der Reklamationsabteilung sagte mir, selbst das Oeffnen der Verpackung des Geraetes ist Benutzung.


    Das Widerrufsrecht besagt aber:


    Zitat


    § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
    [...]
    (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. [...]


    Nach dem allg. Widerrufsrecht darf ich also die Ware pruefen und der Haenlder darf keinen Wertersatz fordern, wenn die Verschlechterung auf die Pruefung der Sache zurückzuführen ist.


    Das steht doch im Gegensatz dazu, wass Mindfactory mir/uns weiß machen will.

  • Zitat

    Nach dem allg. Widerrufsrecht darf ich also die Ware pruefen und der Haenlder darf keinen Wertersatz fordern, wenn die Verschlechterung auf die Pruefung der Sache zurückzuführen ist.


    -Korrekt, wenn du mit dem (in diesem Augenblick (Gerät anderer), nicht wie ein Asi verfährst. Somit ist dieser Zusatz der unbeschädigten Verpackung absolut nachvollziehbar... Oder?
    Schließlich willst du den vollen Kaufpreis zurück. Also sollte das Gerät auch in Neuzustand (dazu gehört auch die Verpackung) zurück gesandt werden, findest du nicht?

  • Zitat

    Originally posted by petze


    -Korrekt, wenn du mit dem (in diesem Augenblick (Gerät anderer), nicht wie ein Asi verfährst. Somit ist dieser Zusatz der unbeschädigten Verpackung absolut nachvollziehbar... Oder?
    Schließlich willst du den vollen Kaufpreis zurück. Also sollte das Gerät auch in Neuzustand (dazu gehört auch die Verpackung) zurück gesandt werden, findest du nicht?


    Natuerlich, da stimme ich auch voll ueber ein.
    Aber ich hab halt bei MF angerufen und die sagten mir, das Gebraucht des Objketes finge mit dem Oeffnen an. Also, wenn ich den Karton oeffne, ziehen die mit 15% des Warenwerts ab.
    Und DAS ist wohl nicht rechtens.

  • Öffnen der Verpackung darf nicht zum Abzug führen.


    Alles Andere ist nicht rechtens.

  • Jo, jetzt muss das nur noch in die Schaedel der MF Reklamationsabteilung.
    Wenn ich dort was bestelle, fach gerecht oeffne und evt per Widerrufsrecht zurueck schicke, will ich auch 100% meines Geldes zurueck haben. Ohne einen Anwalt einschalten zu muessen.

  • Echt seltsam formuliert. Wenn die von MF das so auslegen, dass du die Originalverpackung geöffnet hast, dann hast du wirkklich Pech. Denn wenn du beim Kauf die AGBs akzeptierst hast du nachher keinen Anspruch mehr auf eine andere Sache als die die in den Bedingungen steht!

  • Na ja, die AGB von Mindfactory müssen schon den gesetzlichen Vorlagen entsprechen, tun sie es in einem bestimmten Punkt nicht, wird dieser Punkt hinfällig. Rechtlich hat man die Möglichkeit das Gerät zu testen und dabei den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen. Um das Gerät zu testen muss man es auspacken dürfen!
    Ich empfehle einfach den Karton sauber, ohne grosse Beschädigung, zu öffnen und das Gerät sehr pfleglich zu testen. Sollte dir das Gerät nicht zusagen, reinige es und Zubehör oder Anleitungen gründlich, so dass es wie neu aussieht und wickel die verwendeten Kabel wieder schön auf etc. etc....Dann darf der Händler keine Nutzungsgebühr in Rechnung stellen, Idee des FAg ist schliesslich, dass du das Gerät so testen kannst, wie es beim Ladenkauf möglich wäre...Und um ein Gerät ausstellen zu können muss der Händer es schliesslich auch auspacken...
    Mindfactory hat übrigens eine Klausel in de AGB, welche eine eventuelle Nutzungsgebühr auf 10% beschränkt...

  • AGBs die gegen geltendes Recht verstoßen oder den Kunden über Gebühr benachteiligen sind nichtig.


    Schöne Grüße


    Mario


    PS: Für MF empfehle ich einen ordentlichen Gesetzestext.

  • MF hat da völlig Recht.


    Wenn der TFT erstmal aus der Verpackung war ist er nicht mehr steril ! -


    und das gibt 50% Abzug !! -


    BASTA !!!



    Wo kämen wir denn da hin, wenn sich jeder Onlineshop an die Gesetze halten würde ?


    Die wären dann ja überflüssig !


    :P


    DerHeimatlose

  • Nun, der Kunde möchte ja das Recht haben, bei Nichtgefallen das Gerät wieder zurück zu geben.


    Natürlich muss er ja dafür die Ware auspacken, und ausprobieren.
    Er hat aber auch dafür zu sorgen, das beim Umtausch die Ware vollzählig und in einem einwandfreien zustand ist!


    Anders sieht es aus, wenn der Kunde Ware bekommt, wo man erkennt "Der Karton war mal auf!", da denkt er dann "Das ist nicht mehr neu, das will ich so nicht nehmen, zumindest nicht ohne einen Preisnachlass!".


    Und genau das machen sich dann die Händler zum nutzen, indem sie in der AGB agressiv darauf hinweisen, das die Ware nicht beschädigt sein darf!


    Ich sehe das als kleine Abschreckung, die vielleicht nicht so krass ausgelegt wird im Zweifelsfall.
    Der Kunde ist aber vorsichtiger bei der Handhabung mit der erworbenen Ware.


    So ist das nunmal, das Widerrufsrecht heisst ja auch: Ware die schonmal beim Kunden ausgepackt wurde, darf dann an einem anderen Kunden als Neuware weiter verkauft werden.


    Nicht nur MF hat diese agressive AGB, sondern auch Händler wie Amazon.de, da steht es in etwa genau so in der AGB!

    3 Mal editiert, zuletzt von Stoffi ()