Hallo nochmal,
Wenn man es auf Excelsheets sieht, dann ist es schon etwas bedenklich. Allerdings ist das 14-tägige Umtauschrecht NICHT der richtige Weg, sondern einfach die Reklamation beim Händler!
Nach dem BGB hast Du Anrecht auf einen AUSTAUSCH gegen ein mangelfreies Neugerät. Also nichts vonwegen "Das Gerät schicken wir ein...". Darauf mußt Du Dich nicht einlassen.
Hier die nötigen Paragraphen aus dem BGB, auf die Du Dich berufen mußt:
Zunächst der "Sachmangel". Das für Dich interessante ist BGB § 434, Absatz 1, 2. Alternative (fett hervorgehoben):
ZitatBGB § 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Da der Monitor eben NICHT die "Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist", liegt somit ein Sachmangel vor.
Daraus folgt BGB § 437, Satz 1, erste Alternative:
ZitatBGB § 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
Diese "Nacherfüllung" bedeutet nun nicht, daß sich der Käufer etwas aussuchen darf, was ihm gerade am besten in den Kram passt. Ganz im Gegenteil! Es bedeutet, daß DU als Käufer die Wahl hast!
Und was Du darfst, ist in BGB § 439, Abs 1 geregelt:
ZitatBGB § 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Beseitigung des Mangels = Einschicken und reparieren lassen. (blöde Wahl)
Lieferung einer MANGELFREIEN Sache = NEUGERÄT!
Ja, eine reparierte Sache (also ein reparierter Monitor) ist nicht Mangelfrei, sondern eben bereits repariert - bedenke: Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Bei einem Neugerät sind bereits ausgeführte Reparaturen eben nicht üblich.
Zuerst solltest Du also den Fehler genau beschreiben. Falls möglich sogar versuchen mit Fotos (für Dich) festzuhalten.
Richtige Formulierung bei Deiner Reklamation:
Da das Produk nach BGB § 434, Absatz 1, 2. Alternative einen Sachmangel aufweist verlange ich nach BGB § 437, Satz 1, erste Alternative die Nacherfüllung in Form eines Austausches gegen ein Neugerät gemäß BGB § 439, Abs 1.
So sind die Rechtsnormen wohl korrekt zitiert. Wenn der Händler, was gerne versucht wird, dann dennoch Antwortet: "Wir senden das Gerät zum Hersteller *blabla* kann ein paar Wochen dauern *noch mehr blabla*" dann schicke ihm nochmal den BGB § 439, Abs. 1 mit dem Hinweis, daß er den alten hinschicken kann, wo er möchte, Du aber, wie es im Gesetz steht, einen neuen verlangst.
Achja: Notiere Deine Seriennummer. Zudem solltest Du, falls sich der Händler quer stellen sollte, eine Frist von 14 Tagen setzen. Das ist wohl mehr als angemessen für einen simplen Austausch, der auch innerhalb von 3 Tagen durchgeführt werden kann.
Egal was der Händer sagt: Er darf Deine Rechte bei der Gewährleistung nicht einschränken! AGBs, die soetwas sagen (z.B. "wir behalten uns das Recht vor dreimalig nachzubessern bevor ein Austausch erfolgt") sind rechtswidrig und ungültig!
Das habe ich nun nur so ausführlich geschrieben, da Du als Schüler wohl durchaus dieses Wissen gebrauchen kannst. Ich habe es im Laufe meines Studiums in einer Vorlesung mit dem schönen Namen "Wirtschaftsprivatrecht" gelernt. Sehr hilfreich.
Wenn Du den Monitor in einem Laden gekauft hast, dann könnte man sogar noch weiter gehen und Wegekosten einfordert.
Achja: Die Rücksendung geschieht natürlich auf Kosten des Händlers! Aber dafür solltest Du unbedingt den Händler anrufen und fragen, wie er es denn gerne hätte (Kostenvermeidung!) UNFREI schicken ist eine schlechte Idee. Also lässt Du Dir entweder von ihm eine Paketmarke schicken oder die Portokosten erstatten.
Leute, die ihre Rechte kennen sind immer im Vorteil.
Aber bitte: Schick das Teil nicht wegen dem 14-tägigen Rückgaberecht (Fernwarenhandelsabsatzgesetz) zurück, sonst wird das gleiche Gerät nochmal und nochmal und nochmal verkauft... und wer weiß, ob Du den dann nicht über drei Ecken irgendwann nochmal einkaufst. *G*