htgoetz:
Ich empfehle das BGB als Lektüre. Besonders die Paragraphen, die sich mit Gewährleistung, Mangel, Lieferung einer Mangelfreien Sache, Rechte bei Kauf, etc beschäftigen.
Das sollte zum Grundwissen gehören, auch wenn es leider nicht in der Schule gelernt wird.
Wer innerhalb der ersten sechs Monate den Austauschservice vom Hersteller seinem Recht auf Gewährleistung vorzieht, der macht schlicht und ergreifend einen Fehler!
Im BGB steht nunmal, daß man das Recht auf die Lieferung einer Mangelfreien Sachen hat.
Etwas repariertes ist nicht mangelfrei.
Zur Not sollte man natürlich eine Rechtschutzversicherung sowie einen fähigen Anwalt haben, aber in der Regel ist man so in der besseren Situation. Warum sollte ich mir vom Hersteller ein "repariertes" Gerät liefern lassen, wenn doch ein mangelhaftes Gerät vom Händler ausgetauscht werden MUSS?
Und nicht vertrösten lassen vonwegen: "Wir schicken das dann ein...". Soetwas ist nur dann rechtlich OK, wenn der Kunde dem zustimmt. Auch ein dementsprechender Hinweis in AGBs ist nichtig.
Zu den anderen:
Ein defektes Gerät zu erhalten ist ärgerlich. Solange das Gerät aber neu ist, gibt es keinen Grund dermaßen auf HP zu schimpfen und das ganze Gerät als untauglich hinzustellen. Tauscht es einfach aus! Dank unserem Rechtssystem hat man dafür eine gute Ausgangsposition.
BGB §437 Abs 1. Daraus ergibt sich BGB §439 Abs 1:
Zitat
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Ein Sachmangel ist in §434 beschrieben.
Besonders zählt hier dann eben Abs.1, Satz 1:
Zitat
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
"verinbarte Beschaffenheit" ist hier dann: Fehlerfreies, voll funktionstüchtiges Neugerät.
Daher ist die Lieferung eines reparierten Gerätes auch keine Mängelbeseitigung.
Ich finde es wirklich bedenklich, wenn gestandene Bürger ihre Rechte nicht kennen und andere, die damit nichts zu tun haben, für ihr Unwissen verantwortlich machen.
Nach dem Austausch über den Hersteller kann man sein Recht auf Gewährleistung allerdings verspielt haben, da man die mangelhafte Sache nicht mehr herausgeben kann, wozu man jedoch verpflichtet sein kann, wenn man vom Händler eine mangelfreie Sache geliefert bekommt.
Also: Der Austausch über den Hersteller ist rechtlich gesehen erstmal schlecht, wenn man per Gesetz dem Händler gegenüber weiterreichende Rechte hätte und diese somit verspielt.