e-bug und Widerrufsrecht

  • Habe mal von denen einen TFT gehabt. Diesen habe ich an einem Abend einige Stunden lang getestet, Bildqualität hat mir nicht gefallen und hab ihn wieder zurückgeschickt.
    Inzwischen habe ich Eine Rückzahlung bekommen, allerdings haben die mir was für die Benutzung berechnet.
    Auf Nachfrage wie sie diese Wertminderung rechtfertigen habe ich folgende Antwort bekommen:


    Zitat

    Sehr geehrter Kunde,

    Die Ware darf nur in Augenschein genommen werden, durch die Benutzung der Ware stimmen Sie dem Kauf zu.

    Sie sind mit dem Widerrufsrecht nur dem Kauf in einem Ladengeschäft gleichgestellt und dort ist ein Kauf zur Probe auch nicht möglich.


    Ich weiss nicht ganz was ich davon halten soll. Wie soll ich einen Monitor testen ohne ihn einzuschalten?
    Und wenn ich mit dem Einschalten einen Kaufvertrag annehme, von dem ich nicht zurücktreten kann, könnt ich den Monitor doch garnicht mehr zurückschicken.
    Gibt es irgendein Gesetzt im BGB mit dem ich diese Antwort anfechten kann?

    Einmal editiert, zuletzt von Boone ()


  • Das widerspricht geltendem deutschen Recht!!! Nur bei einer Verschlechterung mußt Du einen Abschlag in Kauf nehmen (Kratzer etc.).


    Zur Not solltest Du zum Anwalt gehen und den Restbetrag einfordern lassen. Dann zahlen sie die Anwaltskosten auch noch.


    Vorher erst einmal damit drohen. Wenn sich nichts ändert --->siehe oben!


    Schöne Grüße


    Mario

  • Biste sicher, dass die den Anwalt zahlen, falls die sich nicht anders überzeugen lassen?
    Rechtsschutz hab ich nämlich keinen.


    Wie stehts mit irgendeinem Gesetztestext, den ich denen vor die Augen knallen könnte?

  • Wieviel wurde Dir denn abgezogen???


    lpi

    Frauen sind wie Tornados: Wenn sie kommen sind sie heiß und feucht, wenn sie gehen nehmen sie Autos und Häuser mit...

  • Sind zwar nur 11,70€ aber es geht ums Prinzip, denn wenns gegen das Recht verstösst, will ich nicht so einfach aufgeben. Und wenn ich das per Mail klären könnte, warum nicht?

  • Hi Boone


    Geht mir im Moment mit genau so. Hier der fast schon angestaubte Thread dazu.
    Die hatten mir nach wochenlangen Schriftverkehr und Mahnungen erst vor ca. 4 Wochen einen Scheck mit einer Gutschrift zukommen lassen. Allerdings haben sie ca. 55€ einbehalten. Grund: Angeblich ein Kratzer am Rahmen, der von Anfang an schon vorhanden war, ich dem Händler (und auch dem Service) gemeldet hatte, angeblich aber zu spät. Dabei wurde der Monitor vom Iiyama-Service (nach deren Aussage) beim Händler gegen ein Neugerät getauscht. Danach wollte mir overclockers.de jeglichen Kontakt mit dem Service ,,verbieten''. Ich habe jetzt vor ca. 2 Wochen einen Rechtsanwalt eingeschaltet (ich bin zum Glück im Rechtsschutz und es entstehen für mich keine Kosten). Normalerweise würde ich auf diese 55€ schei****, aber gerade diese Dreistigkeit von manchen geht mir gehörig auf den Zeiger. Da dieses Verahren immer noch am Laufen ist, hatte ich die ganze Zeit auch nicht mehr darüber berichtet (Feind hört vielleicht mit ;)), aber dieser Thread hier war halt der Anlass dazu. Auf jeden Fall hat mir der Anwalt kurz erklärt, das es nicht Rechtens ist, ohne Hinweis in den AGBs einen bestimmten Betrag einzubehalten. Da bin ich mal gespannt. Und dir wünsche ich natürlich auch viel Glück.


    gruß

  • Naja so drastig wie Try2FixIt das beschreibt ist es nicht 100%ig.


    Es verstößt nicht gegen dem geltenden Recht, stimmt ihn aber auch nicht zu. Das Gesetz besagt das du das Gerät testen darfst. Der Rahmen kann dabei der Händler festlegen. D.h. wenn eine Abnutzung, z.B. Verkürzung der Betriebsdauer, stattgefunden hat die über das Maß des Händlers herausgeht, kann er einen Abschlag festlegen.


    Das Ganze ist sehr sehr schwammig und ich wette mit dir: zwei Juristen vier Meinungen.


    Ich habe jetzt noch mal kurz in der Literatur zu dem Gesetz nachgeschaut, die Aussage ist eng aber legitim, jedoch nicht unangreifbar.


    => Eine Nutzung von ca. 5-8Std. ist legitim und darf keinen Cent kosten.


    => Ein Bsp. noch aus einem Fall in München. Der Käufer hat einen Cammcorder 14Tage im Urlaub täglich genutzt => Rückgabe nur gegen eine Zahlung von 25% des Kaufpreises als Ersatz.

  • Hallo,


    die gleiche Sch***problem mit e-bug habe ich gerade auch. Habe das gleiche Monitor zurückgeschick weil er auch gebraucht war. Hat man an Verpackung gesehen. Und haben die 50 Euro behalten. :O :O :O
    Grund: Gebrauchspuren und Innenverpackung defekt. Aber genau deswegen habe ich denauch zurück geschick. Das hatte ich damals als gemeldet als ich ihn bekommen habe aber die sind so stur. Sch***laden!!!

  • @Totamec


    Zitat

    D.h. wenn eine Abnutzung, z.B. Verkürzung der Betriebsdauer, stattgefunden hat die über das Maß des Händlers herausgeht, kann er einen Abschlag festlegen.


    Und wiederum geht es für mich nochmals um die Frage (genau wie in dem Thread mit dem ,Servicemenü'): Muss ich darauf nicht irgendwo (z.B. AGBs) aufmerksam gemacht werden? Weil , wenn das nämlich der Fall ist, und ich mit dieser Nutzungsgebühr nicht einverstanden bin, kann ich mir einen anderen Händler suchen. Ich betone nochmals: Ich sehe einen Sinn für den Händler in einer solchen Nutzungsgebühr, bin auch bereit, eine solche zu bezahlen. NUR MÖCHTE ICH DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT WERDEN! Irgendwo will man ja auch erfahren, wie hoch diese Gebühr ist.


    gruß

  • Zitat

    Original von Totamec
    Ich habe jetzt noch mal kurz in der Literatur zu dem Gesetz nachgeschaut, die Aussage ist eng aber legitim, jedoch nicht unangreifbar.


    => Eine Nutzung von ca. 5-8Std. ist legitim und darf keinen Cent kosten.


    Wo hast du das denn gelesen? Hast ne Quelle?

    Einmal editiert, zuletzt von Boone ()

  • Zitat

    Original von Boone
    Sind zwar nur 11,70€ aber es geht ums Prinzip, denn wenns gegen das Recht verstösst, will ich nicht so einfach aufgeben. Und wenn ich das per Mail klären könnte, warum nicht?


    Nun ja, das FAG ist Quelle und Antwort zugleich. Dumm nur, wenn das Gesetz von "Laien" ausgelegt wird X( (ich meinte damit nicht Dich ;))


    Was der Händler hier so schön verdreht, ist die Regelung, dass es einem Käufer beim Online-Kauf ebenson wie einem Käufer im Ladengeschäft ermöglicht werden muss!!!, das "Gerät in Augenschein zu nehmen und sich vom Zustand zu überzeugen" (die Produkteigenschaften also vor der endgültigen Kaufentscheidung zu prüfen). So und nicht anders ist es gewollt und so entscheiden auch die Gerichte!!!!!


    Du kannst also gern in diesem Sinne per Mail argumentieren und ggf. auch mal den Verbraucherschutz hinzuziehen. Ich würde aber keinen Cent dafür ausgeben, mein "Recht" durchzusetzen: nicht für 11,-!!!!


    Ich halte übrigens eine "Pauschale" zwischen 10 und 20 € durchaus für angemessen, da es genügend Leute gibt - auch hier im Board gelesen!!! - die ihr Rücktrittsrecht ungeniert zum Testen ausnutzen und nicht einen, sondern mehrere TFTs auf diese Weise "testen". Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden! Das, was allerdings bei Deinem Händler offenbar zu bemängeln ist, dass Du vor dem Kauf darüber nicht informiert wurdest.


    Betrachte die einbehaltene Summe als "Testpauschale" und hake den Fall innerlich einfach ab.....


    Gruß, lpi

    Frauen sind wie Tornados: Wenn sie kommen sind sie heiß und feucht, wenn sie gehen nehmen sie Autos und Häuser mit...

  • Boone: das ist die Zeit die Händler mit denen ich in Kontakt stehe, und das ist nicht nur tftshop.net, anführen.


    j.kraemer: Tja das ist so die Frage die sich mir auch stellt. Beim Servicemenü ist es aus meiner Sicht klar das man es nicht explizit erwähnen muss, dafür ist es ja versteckt. Aber darüber brauchen wir ja hier nicht mehr uns unterhalten ;) Die FAG soll die Testnutzung ermöglichen, dass ist der sehr undeutliche Teil. Wie lange ist ein Test etc. Eigentlich muß es im Vertrag explizit erwähnt werden das eine Abnutzungsgebühr anfällt (bsp. TFTSHOP.NET oder Baer). E-Bug sagt ja: nicht mehr als im Laden möglich, damit ist eine Abnutzungspauschale möglich. Die Aussage wie sie e-bug trifft ist aber noch mal: sehr schwammig und anfechtbar. Dennoch wird sie erst einmal Teil des Vertrags da sie im Grunde legitim sein sollte.

  • Hallo, wenn man auf der sicheren Seite sein möchte,
    dann sollte man vorher anfragen, was man unter einer angemessenen Testphase versteht.
    Am besten per Mail, dann hat man es schriftlich.


    Irgendwie so:
    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Gerät XYZ in die engere Wahl einbezogen.
    Ich beabsichtige dieses Gerät über Ihren Shop zu erwerben und möchte, um Probleme in dieser Hinsicht im Vorfeld komplett auschliessen zu können, vorab klären, was Ihr Unternehmen unter einer angemessenen Testphase versteht, da bei überschreiten einer solchen eine Zahlung wegen Abnutzung fällig wird.
    Mit freundlichen Grüßen


    So, oder so ähnlich geschrieben sollte es zukünftig keine Probleme in dieser Hinsicht geben.

  • Glaubt's Du allen Enstes das es von E-Bug darauf eine Antwort gibt?


    Aber wenigstens hat man nach der (fehlenden) Antwort einen Eindruck vom Kundenservice bei E-Bug.

  • Hi windoof


    Gute Idee, aber dazu müsstest du ja vorab mal wissen, ob dieser von dir ausgesuchte Händler überhaupt in Erwägung zieht, eine Nutzungsgebühr zu verlangen. Es gibt nämlich noch genügend Händler, die eine solche Gebühr nicht verlangen.
    Wobei wir wieder bei dem Ergebnis wären, das auf eine solche evtl. anfallende Gebühr hingewiesen (z.B. in den AGBs) werden muss, oder nicht?
    In meinem Fall mit overclockers.de war ein solcher Hinweis nicht vorhanden. Hätte es aber einen solchen gegeben, hätte ich mich bei denen informiert, und wäre auch bereit gewesen, evtl. eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Aber auf keinen Fall die von overclockers.de vorgeschlagenen 10 - 30% des Kaufpreises 8o 8o


    gruß

  • overlockerz hat deshalb bereits ja einen Anwalt an der Backe. Man muss es definitiv vor der Vollendung des Kaufvertrags wissen das eine solche Gebühr anfällt - sei es über die AGBs oder über eine Klausel im Kaufvertrag oder Hinweis auf der Website.

  • Hi Totamec


    Zitat

    overlockerz hat deshalb bereits ja einen Anwalt an der Backe


    Meinste damit den von mir?
    In diesem Fall geht es denen glaub ich nicht mehr um die Nutzungsgebühr, sondern eher um den von mir angeblich zu spät gemeldeten Kratzer im Displayrahmen.
    Es kommt jetzt darauf an , ob die mir beweisen müssen, das der Kratzer von mir stammt, oder ob ich denen beweisen muss, das dieser Kratzer schon vorhanden war ?(. Nach Aussage meines Rechtsanwaltes brauch ich mir keine Gedanken zu machen. Mal sehen was da noch kommt. Vergangenen Montag lief die vom Anwalt gestellte Zahlungsfrist ab. Natürlich ohne Ergebnis X(


    gruß

  • Nicht von dir. Du bist Nr.2 somit. Bei dem anderen Fall geht es explizit um die Pauschale. Ein User hier aus dem Board sollte einen dreistelligen Betrag zahlen angeblich, weil er - nach seiner Aussage - das Gerät im Standby gelassen hatte immer und dadurch der Betriebszähler weitergetickert hat.