Recht: 30% Abzug bei Rückgabe

  • Moin.
    Ich habe ein Gerät in einem internetshop gekauft, es vorsichtig ausgepackt und getestet, wieder eingepackt und von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.


    Nun will der Verkäufer mir bis zu 30% von der Erstattungssumme abziehen, weil ich die Ware geöffnet habe! Dies steht auch so in seinen AGB.


    Ist das eigentlich zulässig?


    cu
    m.

  • Nein, nur für das Öffnen und mal kurz anschließen dürfte dir der eigentlich Händler nichts abziehen, weil man ja die Ware "wie im Ladengeschäft" testen darf.

    Einmal editiert, zuletzt von Matthäus ()


  • Grundsätzlich sollte ein kurzer Test bzw. eine Prüfung des Gerätes möglich sein, wie man das in einem Ladengeschäft hätte tun können, wenn keine zusätzlichen Klauseln aufgeführt sind wie in deinem Fall.


    Bevor ich bei einem Onlineversand bestelle lese ich die AGB, sind Klauseln aufgeführt die das Widerspruchsrecht einschränken kaufe ich dort nicht.


    Ich frage mich auch ob das wie in deinem Fall überhaupt zulässig ist. Die AGBs muss man ja notgedrungen akzeptieren. Durchaus möglich das die jeder Händler bezogen auf die Widerspruchsfrist nach Gusto abändern darf und diese vor jedem Gericht standhalten.


    Da ja davon auszugehen ist das man bei einem solchen Händler mit solchen AGBs nur Ärger hat wenn man notfalls vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen muss lasse ich von solchen Firmen aus Selbstschutz grundsätzlich die Finger weg.


    Bei diesem Thema kann dir sicherlich nur ein Jurist weiter helfen, um dir in dieser Sache eine verbindlichere Auskunft zu geben.

  • re: mikeb


    Zitat

    Ich habe ein Gerät in einem internetshop gekauft, es vorsichtig ausgepackt und getestet, wieder eingepackt und von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.


    Wie lange hattest du das Gerät bei dir? Nur 1-2 Tage oder länger als eine Woche?


    Normalerweise machen Händer keinen Gebrauch von ihrem RECHT auf Wertminderung, wenn das Gerät nur sehr kurz beim Kunden war.


    Generell können Internethändler dies aber tun. Wieviel ein Händler genau abziehen darf/soll ist gesetzlich nicht genau festgelegt.



    Bedanken darfst du dich in jedem Fall bei all jenen Leuten, die das Fernabsatzgesetz permanent mißbrauchen und munter Ware bestellen, nur um sie 'zu testen' und dann wieder zurückschicken - Ja, auch die Händler müssen sich irgendwie absichern.


    Das Fernabsatzgesetz ist nämlich NICHT dafür da, daß Ware nur 'zum testen' geordert werden kann. Vom 14tägigen Rückgaberecht sollte eigentlich nur im 'Notfall' Gebrauch gemacht werden, sprich: wenn z. B. das online bestellte Paar Schuhe in der Größe zu klein ausfällt, und man 'ne Nummer größer braucht etc.


    Was gar nicht geht ist aber z. B. drei verschiedene TFT-Monitore zu bestellen, um zu 'testen' welcher der beste ist. In diesem Falle hat der Käufer also von vorneherein die Absicht, mindestens zwei der drei bestellten Geräte wieder zurückzuschicken - für den Händler ein Problem, denn der hat dann zwei gebrauchte Rückläufer mehr am Hals.


    Nach diesem Prinzip 'verfahren' leider eine Menge Internetkäufer - ein echtes Ärgernis und großes Problem für jeden Händler. Kein Wunder, daß die mit ihren rechtlich gegebenen Mitteln (Wertminderung) zurückschlagen.



    Gruß

  • selbst 30% bei 14Tagen sind kaum zu rechtfertigen egal was er in den agb stehen hat.


    wo hast du bestellt?

  • Zitat

    Original von mSh
    selbst 30% bei 14Tagen sind kaum zu rechtfertigen egal was er in den agb stehen hat.


    wo hast du bestellt?


    Sehe ich auch so. Ist aber leider nur mein "menschliches Empfinden". Eine Rechtsgrundlage ist mir da lieber.


    Den onlineshop möchte ich derzeit noch nicht "in die Tür hängen", weil die endgültige Antwort/Rückerstattung von ihm noch aussteht.


    cu
    m.

  • re: TheScarface


    Zitat

    Gilt dieses Recht immer, oder nur, wenn die Nutzung über den Umfang eines Tests in einem Ladengeschäft hinausgeht (z.b. der Zähler des Backlights nicht mehr auf 0 steht)?


    Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355/356/357 BGB) bildet zusammen mit dem neuen Fernabsatzrecht (§ 312b BGB) die aktuelle Gesetzgebung und ist somit Nachfolger des mittlerweile nicht mehr aktuellen Fernabsatz-Gesetzes (FAG).




    Auszug aus dem aktuellen Widerrufsrecht (§ 355/356/357 BGB):


    ...Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (siehe unten) Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.




    § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts


    1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.


    (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit


    1.
    die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
    2.
    er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
    3.
    der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.


    Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.


    (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,


    1.
    wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
    2.
    soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
    3.
    wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


    Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.


    (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.




    Gruß

  • Naja, mag sein, dass viele Leute die Sache ausnutzen aber andererseits gibt es viele Geräte gar nicht in einem "normalen" Geschäft zu kaufen. Bei TFTs eigentlich der Großteil von den höherwertigen mit VA und IPS Panel.
    Wer kauf schon gerne die Katze im Sack. Irgendwie muss man ja ausprobieren ob das Gerät passt oder nicht. Testberichte allein helfen auch nicht immer.


    mikeb
    Außerdem kannst du dich auf den ersten Absatz berufen, den Wurstfinger hier zitiert hat. Du hast ja wohl nicht mehr getan, als das Gerät zu prüfen. Demnach dürfte dir der Händler nichts abziehen weil das ja scheinbar von Gesetz her erlaubt ist.


    Also ich würde versuchen Druck auf den Händler zu machen, notfalls mit rechtlichen Mitteln. Je nachdem was du tatsächlich mit dem Gerät gemacht hast.

    Tschüss, Dark

    2 Mal editiert, zuletzt von Darkdriver ()

  • Soweit ich es in Erinnerung habe, sind Regelungen in AGB, welche dem Kunden "zu Lasten fallen" und vom Gesetz abweichen, nichtig.


    Der Händler kann da rein schreiben was er will. Wenn es gegen geltendes Recht verstößt (in diesem Fall das FAG), ist es einfach unwirksam und die gesetzliche Regelung tritt an deren Stelle. Und im Fernabsatzgesetzt ist ja nun geregelt, wie die "Verschlechterung" durch Inbetriebnahme anzurechnen ist - nämlich gar nicht.


    Ich würde den Händler zudem bitten, die 30% zu begründen.

    Einmal editiert, zuletzt von srg ()

  • re: Darkdriver


    Zitat

    Außerdem kannst du dich auf den ersten Absatz berufen, den Wurstfinger hier zitiert hat. Du hast ja wohl nicht mehr getan, als das Gerät zu prüfen. Demnach dürfte dir der Händler nichts abziehen weil das ja scheinbar von Gesetz her erlaubt ist.


    Naja, das ist auch Auslegungssache.


    Ein Gerät zu 'prüfen' dauert eigentlich nicht länger als 1-2 Stunden. Betreibt der User den TFT also nur entsprechend kurz und schickt ihn dann sofort noch am selben oder am nächsten Tag zurück, können (und werden) die meisten Händler sicher nicht mosern.


    Nicht wenige Käufer 'prüfen' den gekauften Monitor aber auch schon gerne mal volle zwei Wochen - und das muss nicht sein. Niemand braucht 10 oder 14 Tage um zu merken, daß ihm das Gerät nicht gefällt.


    Als Händler würd ich dem Kunden auch ordentlich was berechnen, wenn ich beim zurückgeschickten Gerät feststellte, daß der Betriebszähler hundert Std. (oder mehr) drauf hat. So einen Monitor kann man als Händler ja nicht mehr ernsthaft als Neugerät erneut anbieten, sondern muss es eigentlich verbilligt verscherbeln.


    Recht weit kann der Händler im Preis aber nicht runtergehen. Bei einem 300-Euro TFT mit einer Gewinnspanne von etwa 10-20 Euro (bei den meisten billigen 22"ern der Fall) würde das bedeuten, daß der Händler den TFT unter seinem Einkaufspreis verkaufen muss und somit Minus macht.



    Gruß

  • Ich kann mir schwer vorstellen das der Händler die 30% Abzug bei Rückgabe nur bei Monitoren macht, das wird für alle Artikel gelten. Das macht solche Läden sehr unseriös und wirft den Verdacht auf, das Widerspruchsrecht gewinnbringend auszuhebeln, um sich mit einem Drittel des Wiederverkaufspreises zu bereichern.

    Einmal editiert, zuletzt von aldern ()

  • Zitat

    Ich kann mir schwer vorstellen das der Händler die 30% Abzug bei Rückgabe nur bei Monitoren macht...


    Niemand hat hier behauptet, daß der Händler überhaupt ganze 30% abzieht. Nach Aussage des Threaderstellers hat sein Händler nur angemahnt BIS ZU 30 Euro als Wertminderung abziehen zu wollen - die Betonung liegt auf 'bis zu'.


    Es wird sich wohl letzten Endes danach richten, wie lange das Gerät tatsächlich in Gebrauch war und wie stark es beansprucht wurde, bzw. ob auch äußerlich sichtbare Gebrauchsspuren (Dreck, Kratzer etc.) zu verzeichnen sind.


    Je nachdem in welchem Zustand der Kunde das Gerät zurückschickt, behalten die Händler dann üblicherweise entweder gar nichts, oder eben einen gewissen Betrag als Ersatz der Wertminderung ein - das KANN bei dem vom Threadersteller erwähnten Händler im Extremfall eben BIS ZU 30% des Kaufpreises betragen - MUSS aber nicht.


    Ich erkenne hier noch kein 'unseriöses' Handeln des Händlers.



    Zitat

    ...das wird für alle Artikel gelten. Das macht solche Läden sehr unseriös und wirft den Verdacht auf, das Widerspruchsrecht gewinnbringend auszuhebeln, um sich mit einem Drittel des Wiederverkaufspreises zu bereichern.


    Sorry - haltlose Spekulation.

  • Zitat

    Original von Wurstdieb
    Niemand hat hier behauptet, daß der Händler überhaupt ganze 30% abzieht. Nach Aussage des Threaderstellers hat sein Händler nur angemahnt BIS ZU 30 Euro als Wertminderung abziehen zu wollen - die Betonung liegt auf 'bis zu'.


    Ich habe nicht gesagt das jemand behauptet hat das der Händler ganze 30% abzieht. Wenn es in den AGBs steht, besteht die Möglichkeit es zutun, hätte der Händler nicht die Absicht bis 30% zu kassieren, würden seine AGBs anders aussehen und es wären keine 30% in den Klauseln aufgeführt. Auf den Monitor alleine vom Threadersteller war das nicht bezogen, sondern auf sein ganzes Warensortiment. Der Händler wird nicht nur den einen Monitor an den Threadersteller verkauft haben und schon mehrere Verkäufe abgewickelt haben und in Zukunft auch abwickeln. Die Rechtslage der AGBs bezieht sich ja nicht nur auf den einen Monitor des Threaderstellers. Den Sachverhalt zu seinem Monitor hattest du ja schon ausführlichst geschildert. Darauf wollte ich nicht hinaus. Bei Monitoren wäre das Händlerverhalten bezüglich der AGBs vielleicht noch nachvollziehbar. Es ging da mehr um sein zusätzliches restliches Sortiment unter den gleichen Geschäftsbedingungen, das wirkt sehr unseriös.

  • Empfinde ich überhaupt nicht, das ist doch dann sehr konsequent und erhärtet auch nicht den Verdacht, eine bestimmte Ware gemäß FAG gewinnbringend zurückzunehmen. ICh habe vollstes Verständnis für die Händler. Die meisten User "testen" Ware eben nicht kurz und geben es nach Tagen erst ab.Dann muß man sich nicht wundern. Vorallem kann ich es immer wieder nicht ausstehen, wenn User fordern, bei bestimmten Händlern keine Rückläufer zu bekommen.

    mfG sgthawk


    "640kb RAM werden in 20 Jahren noch ausreichen."
    @bill Gates

  • Zitat

    Original von sgthawk
    Vorallem kann ich es immer wieder nicht ausstehen, wenn User fordern, bei bestimmten Händlern keine Rückläufer zu bekommen.


    Wenn die Ware vom Händler fachgerecht geprüft wurde auf Funktion und optische Mängel, wäre an so einer Praxis nichts auszusetzen. Leider brüllen die Leute recht laut, bezüglich keiner Rückläufer, die eh oftmals nur vorhaben das Gerät nur zu testen und wieder zurückzugeben. Mehrere gleiche Monitore zu bestellen um den Besten rauszufischen, ist leider auch als gängige Praxis vereinzelt zu lesen.


    Bei solchem Missbrauch wird es dann klar, warum manche Händler die Reissleine über die AGBs im Widerspruchsrecht ziehen.


    Beim Samsung 226 ist das oftmals gängige Praxis, um das sehr begeehrte S-Panel zu ergattern. Bei diesem Modell tun mir die Händler richtig leid.

    Einmal editiert, zuletzt von aldern ()

  • Könnte dieses Jahr schon zu einem Ende führen mit dem Missbrauch. Jedenfalls im bisherigen Stil. Der Missbrauch der Fernabsatzregeln wird mittlerweile auch in Berlin gehört. Es könnte im Rahmen der Änderung der BGB-InfoV (Muster der Widerrufsbelehrung) auch zu einer Änderung von §357 II BGB bezüglich der Rücksendekosten kommen. In Zukunft wird wohl der Käufer die Rücksendekosten komplett tragen müssen. So wie es eigentlich ursprünglich mal im Entwurf zu diesem Gesetz drin war.


    Das wird dann teuer, wenn jemand sich 4 oder 5 Monitore schicken lässt.

  • Zitat

    Originally posted by sgthawk
    ICh habe vollstes Verständnis für die Händler.


    Ich nicht. Wenn der Widerruf so teuer wird, soll sich das eben in der allgemeinen Preisgestaltung wiederfinden... was sich auf Grund des "harten" Konkurrenzgeschäftes wohl nicht durchsetzt. Tja, da gibt es wohl einfach zu viele Händler - könnte das sein? Und ein Großteil versucht sich dann halt am Rande der Legalität mit irgendwelchen Kampfpreisen über Wasser zu halten.


    Und immer dieses Rumgejammer von wegen bösen Kunden, kein Händler wird gezwungen Monitore zu verkaufen!

    Einmal editiert, zuletzt von Matthäus ()

  • Tja, bei uns in Österreich ist das schon der Fall. Habe den Rückversand meines Geräts mit Pixelfehler selber zahlen müssen.
    Tja, es sollte halt viel mehr Geschäfte geben, wo es Ware so zum kaufen gibt. Ich denke ein Fachhändler der höhere Qualität verkauft und eine Beratung anbietet und auch im Geschäft die Möglichkeit zum Testen anbietet, hätte durchaus Potenzial.
    Ich wäre auch bereit etwas mehr zu zahlen, wenn ich das Gerät, welches ich kaufe, vorher genau anschauen könnte. Glücklich bin ich ja nicht mit dem Internet-Kauf aber es gibt keine Alternative...das ist es halt.

    Tschüss, Dark