Hey,
m.M. nach ist es nicht rechtens, wenn du in diesem Fall dem Händler etwas erstatten musst. Ich hab zwar kein Jura studiert, versuche es dir aber mal mit meine "normale" Wortschatz zu erläutern ;-).
Ganz wichtig, du hast aus der dir gelieferten Ware keinen Nutzen gezogen. Du hast sie (nach eigenen Angaben) lediglich für eine sehr kurze Zeit geprüft.
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Fernabsatzgesetz
Widerrufsrecht
Rechtsfolgen Widerruf
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
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Zwei Punkte in diesem Absatz:
Du bist in den AGBs der Händlers zwar auf die Möglichkeit hingewiesen worden wie Unkosten zu vermeiden sind, (Auszug: „[...] Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.[...]“) diese Ausführung ist aber m.M. nach sehr zweifelhaft, weil es bei der Prüfung der Sache unvermeidlich ist, dass eine Wertminderung stattfindet.
Zweiter Punkt der vom Gesetzgeber ganz klar geregelt ist und auch den obigen Abschnitt betrifft, die Wertminderung bzw. Verschlechterung kann dir, im Falle einer Prüfung der Ware wie du es auch gemacht hast, als Endverbraucher nicht auferlegt werden.
Also ich würde mich in keinem Fall auf eine "Nutzungspauschale" einlassen und den Händler drauf hinweisen das du den TFT, nicht wie von ihm angeben 7 Stunden in Betrieb hattest, sondern die tatsächliche Zeit angeben (etwa eine Stunde sagtest du).
Gruß RunnY