kann mir jemand sagen ob man, falls man den monitor retourniert, die versandkosten auch zurück bekommt!! (die die bei der bestellung anfallen wie eben die versandkosten aber auch nachnahmegebühr)

Rücksendung mittels Fernabsatzgesetz
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sofern deine lieferung mehr als 40euro gekostet hat, übernimmt der händler die rücksendekosten.
Bei weniger als 40euro, musst du die ware auf eigene kosten zurückschicken, die versandkosten für den transport vom händler zu dir, den du gezahlt hast, bekommst zurück in jedem fall glaub ich.
Allerdings kann der Händler von dir Wertersatz verlangen...
Glaube die Nachnahmegebühr wirst du net zurückbekommen.
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Hallo
Bei einer Rücksendung im Rahmen des FAR bekommst du, wie unbekannt_verzogen schon gesagt hat, bei einem Warenwert ab 40€ die Kosten für die Rücksendung erstattet.
Die Kosten für die Sendung zu dir, also die Auslieferung, bekommst du nicht erstattet.
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Okay! kenn mich aus!
Danke -
also die hinsendekosten hab ich bislang auch immer erstattet bekommen.
also die kosten für den transport vom geschäft zu mir.
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Zitat
Original von unbekannt_verzogen
sofern deine lieferung mehr als 40euro gekostet hat, übernimmt der händler die rücksendekosten.
Theoretisch schon, bei mfe-pc z.B. nicht, die wollen lustigerweise immer die Originalquittung der Post haben, welche dummerweise gleichzeitig mein Einlieferungsbeleg ist, den ich verständlicherweise nicht aus der Hand geben kann. Eine extra von der Post ausgestellte Quittung über die Versandkostenhöhe wurde nicht anerkannt, ein nachträgliches Zuschicken der Originalquittung ebenso nicht ... für mich ist das pure Abzockerei. Hatte bzgl dessen auch einen lustigen Schriftverkehr mit der Firma, wobei jede Antwort von denen pampiger wurde. -
naja dann musst du halt klagen. So ein Verhalten ist mit sicherheit rechtswidrig.
Vielleicht hast du auch nur was falsch verstanden, aber wenn es wirklich so ist wie du sagst würde ich sofort mit anwalt drohen. Was die da machen kann nicht legal sein.
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Hallo,
na ich will da mal ein wenig Licht in das Dunkel bringen:
1. Wir erstatten die Rücksendekosten im üblichen Rahmen.
1.1 Wir benötigen dafür die original Quittung, weil wir diese als Kosten voll absetzen. Würden wir das Doppel (die Kopie) absetzen, könnten unser Kunde diese auch noch absetzen, und ein Beleg wäre doppelt in Abzug gebracht, was das Finanzamt als Steuerhinterziehung wertet und bestraft!
1.2 Als Absendebeleg gilt auch das Doppel! Und eigentlich reicht für eine Schadenmeldung bei der Deutschen Post AG die Paketnummer. Man erhält dann ein Schreiben von der Post und erklärt, was im Paket gewesen ist. Eine Rechnungskopie würden wir dann auch noch nachträglich zur Verfügung stellen, falls keine mehr vorhanden ist.2. Die Kosten für die Sendung zum Kunden sind eine Serviceleistung inkl. Nachnahmegebühr. Diese Leistung kann der Kunde ja nicht wieder zurückgeben, da diese Leistung ja tatsächlich von uns erbracht wurde. Ist explizit auch vom Gesetzgeber ausgeklammert wurden.
3. Ware ist in einem verschlechtertem Zustand, dann muss mit uns eine Regelung über den Wertersatz getroffen werden. Dies können wir natürlich erst machen, wenn wir die Ware selber begutachtet haben.
3.1 Pixelfehler, ja die gibt es, und in 10 Jahren Selbständigkeit haben wir 2 LCD Schirme ohne Pixelfehler zurück bekommen, alle anderen Schirme hatten dann tatsächlich Pixelfehler, und dies sind sicherlich bald 1000 Rücksendungen. Man sieht also deutlich wofür das Rücksenderecht benutzt wird.
3.2 Wenn der Schirm über Gebühr gelaufen ist, oder nach Rauch stinkt, Kratzer hat, oder andere Schäden, dann ziehen wir etwas vom Kaufpreis ab. Wir hatten also wirklich schon Eizo Schirme mit 60-100h Stunden, da haben wir auch ca. 10% vom Kaufpreis abgezogen. In der ganzen Zeit hatten wir einen einzigen Schirm, der die Spezifikationen der Pixelfehlerklasse II nicht erfüllt hat. Es war ein Viewsonic-Gerät, ist aber schon lange her. Man kann also davon ausgehen, dass sowas nicht vorkommt.Und wie bei allem, ist es so, dass die ehrlichen Kunden, den "Service" für die "bösen Buben" mitbezahlen. Es gab hier einen Thread, wo einer unserer Kunden, 60h Betriebsstunden auf einen Eizo gezaubert hat, und damit nicht zufrieden war, dass wir dies in Abzug gebracht haben. Diese 10% Abzug reichen im Übrigen nicht aus, um damit volle Deckung zu erzielen. Wenn wir also einen Rückläufer haben, dann verkaufen wir den am Ende für deutlich mehr als 10% Rabatt. Ist ja wohl logisch, wenn ich einem Kunde sage, er bekommt ein gebrauchtes Gerät, dies hätte dann auch noch Pixelfehler, dann sagt er bestimmt nicht ja, wenn das 489,- Euro Gerät 49 Euro günstiger ist....
Wir haben auch schon vor Zeiten des Rückgaberechtes Waren von Kunden zurückgenommen, weil diese den Kunden nicht zugesagt haben, oder eben nicht für den gedachten Sinn einzusetzen waren. Und aus Sicht der Käufer/Kunden kann ich objektiv anhand der alten Daten sehen, dass wir inzwischen natürlich leicht gestiegene Kosten in diesem Bereich haben, und dies wird immer aktuell umgelegt auf den Verkaufspreis. Und da wir absolut betrachtet wettbewerbsfähig sind, und geblieben sind, legt der Wettbewerb diese Kosten auch auf den VK mit um. Dies bedeutet einen leichten Preisanstieg für den Verbraucher, zumindest für die von uns aktiv über die Jahre vertriebenen Produktgruppen, kann ich dies sagen!
Sollten also noch Fragen sein, dann scheuen Sie nicht, uns einfach mal direkt anzuschreiben, da ich dieses Forum nur sehr sporadisch besuche.
info@mfe-pc.de Hier sollte innerhalb von 1-2 Stunden an Werktagen eine Antwort kommen!
Liebe Grüße aus dem regnerischen Pattensen
M. Fleischer -
Zitat
Original von mfe-pc.de
Hallo,na ich will da mal ein wenig Licht in das Dunkel bringen:
1. Wir erstatten die Rücksendekosten im üblichen Rahmen.
1.1 Wir benötigen dafür die original Quittung, weil wir diese als Kosten voll absetzen. Würden wir das Doppel (die Kopie) absetzen, könnten unser Kunde diese auch noch absetzen, und ein Beleg wäre doppelt in Abzug gebracht, was das Finanzamt als Steuerhinterziehung wertet und bestraft!
1.2 Als Absendebeleg gilt auch das Doppel! Und eigentlich reicht für eine Schadenmeldung bei der Deutschen Post AG die Paketnummer. Man erhält dann ein Schreiben von der Post und erklärt, was im Paket gewesen ist. Eine Rechnungskopie würden wir dann auch noch nachträglich zur Verfügung stellen, falls keine mehr vorhanden ist.
Ich habe ja sowieso nur das Doppel, da das Original ja immer auf das Paket geklebt wird. Als Einlieferungsbeleg erhalte ich bei der Post immer nur die Durchschrift ... und die nun mitzuschicken wäre ja unsinnig (Klebt ja in originalschrift auf dem Paket).
Ich habe extra noch eine Quittung ausstellen lassen, auf der die Kosten ja auch nochmals ausgewiesen sind und diese dem Paket beigelegt. trotzdem wurden mir die Versandkosten nicht erstattet.
Aber Schwamm drüber, es gibt auch Anbieter, die die Versandkosten problemlos erstatten. -
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Also wir wollen mal eines klarstellen, die Post stellt ordentliche vom Finanzamt anerkannte Quittungen aus. Und dies ist nicht das Doppel und dies ist natürlich auch nicht der Durschreibesatz des Paketaufklebers.
Wenn Sie zur Post gehen, gibt es mind. zwei Möglichkeiten ein Paket zu versenden. Zum einen gibt es Freeway od. andere Prepaid Versandetiketten. In diesem Fall hätte man die Quittung beim Kauf, und nicht beim Aufgeben des Paketes bekommen. Da kann man dann maximal ein Doppel bekommen, dies nützt nur keinem etwas.
Und dann kann man den dort ausliegend Durchschreibesatz benutzen. Davon klebt ein Teil, auf diesem Teil findet man auch die Ausdrucke und den Betrag den man bezahlt hat, aber dies ist eben auch nur der Durchschlag. Aber das Original bekommen Sie auch ausgehändigt.
Ich habe den Blödsinn nicht erfunden, nur gestehen Sie uns bitte ein, dass wir uns an die Vorgaben unseres Finanzamtes halten. Ich möchte einer Buchprüfung gelassen entgegenstehen. Und wir haben Ihnen auch schriftlich im Vorfeld mitgeteilt, dass es ein Doppel eben nicht sein darf.
Wir werden das System aber in der näheren Zukunft ein wening ändern, und Sie bekommen dann im Fall der Rücksendung von uns einen Beleg per PDF zugesendet, den man nur noch ausdrucken muss, aufs Paket klebt, und dann nur noch zur Post bringen muss. Nur leider setzt die Post ihre Software nicht so schnell dafür ein, bzw. ändert diese entsprechend. Das ist bei den Jungs dort immer ein etwas längerer Prozeß .-)
Gruß
M. Fleischer -
Wen bitte interessiert das?
Ob nun ein Beleg vorliegt, egal ob Original oder Doppel, für eine Gutschrift der Versandkosten ist das doch völlig Käse. Seit wann braucht man einen Nachweis um eine Gutschrift erstellen zu können?
Im letzen Post unter Punkt 2 müssen die Versandkosten des Hinversandes nicht erstattet werden? Seit Jahren nen Onlineshop aber von Gesetzten keine Ahnung. Es existieren Urteile darüber aber ich bin momental zu faul zum suchen. Das einzige wo es noch nicht eindeutig ist sind die Nachnahmekosten.
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Zitat
Es existieren Urteile darüber aber ich bin momental zu faul zum suchen.
Dieses Urteil (10 O 794/05) ist bislang aber nicht rechtskräftig (weitere Rechtsmittel sind ja noch möglich). Aktuell gilt also in jedem Fall die alte Regelung (= keine Erstattung der Hinsendekosten) bzw. man müßte wohl selbst klagen.ZitatSeit Jahren nen Onlineshop aber von Gesetzten keine Ahnung.
Ich bin immer ein Freund klarer Worte, aber in dem Fall wäre es dann doch angebracht gewesen, sich die Details vorher anzusehen.
Zudem hat z.B. das OLG Nürnberg noch Ende 2004 ganz anders entschieden (3 U 2464/04*). Man wird abwarten müssen, was letztlich dabei herauskommt.Gruß
Denis
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Zitat1. Zutreffend sieht das Erstgericht durch die Anspruchstellung der Beklagten gegen eine bestimmte Verbraucherin, anteilige Versandkosten zu bezahlen, keinen Verstoß gegen §§ 312b-d BGB. Denn das Problem, ob im Falle der Rückgabe der bestellten Ware auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Versandkostenanteils (= "Hinsendekosten") in Wegfall kommt, ist in den genannten Vorschriften gerade nicht geregelt. Auch aus Blatt 2 und 3 der Berufungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, wo eigentlich in §§ 312b-d BGB das Schicksal der anteiligen Versandspesen geregelt ist.
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hmm..... ok, ich geb mich geschlagen und entschuldige mich für meine Äußerung bei mfe.
Ja genau, das Urteil hab ich gemeint.
Irgendwie hab ich das wohl dann selber falsch verstanden - bin ja kein RA...
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Hi,
Ich habe mich mal schlau gemacht, und es gibt mittlerweile insgesamt vier Urteile zu diesem Thema die alle in Ihrer Aussage, zu gunsten des Kunden, eindeutig sind !
Lediglich eines, dass hier schon genannte, ist noch nicht rechtskräftig, alle anderen schon !
Selbst Organisationen wie TrustedSites oder Ebay weisen Ihre Händler darauf hin, dass sie zunächst die Rückerstattung ohne die Hinsendekosten "versuchen" sollen, sollte der Kunde aber dieses monieren, so sollen die Hinsendekosten in jedem Falle erstattet werden.
Ich finde diesen Hinweis nicht korrekt, d.h. das man sich erstmal beschweren muß um was zu bekommen (des Händlers Glück sind die meist kleinen Beträge, da sagen sich viele "Lohnt den Aufwand nicht !") aber man weis auch, das im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung klare Verhältnisse anliegen.
Die europäische Gesetzgebung hat hier übrigens eine ganz eindeutige Gesetzesgrundlage zu Gunsten des Kunden.
Da diese in naher Zukunft auch bei uns umgesetzt werden muß, gibt es dann gar keine Ausflüchte mehr !
Abgesehen davon, habe ich in den letzten zwei Jahren bei keinem Händler hier ein Problem gehabt, die Rückerstattung der Hinsendekosten war immer selbstverständlich.
Ich achte sehr auf Händlerbewertungen, gerade auf solche Punkte, gibt es den Hauch eines Problems, schließe ich den Händler aus. Dies sollte eigentlich jeder tuen, in seinem eigenen Interesse.
Wenn mehr Kunden sich so orientieren bleibt den Händlern, die sich heute noch nicht so verhalten, nichts weiter übrig als sich umzustellen !
Grüße
Bulova
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Zitat
Lediglich eines, dass hier schon genannte, ist noch nicht rechtskräftig, alle anderen schon !
Könntest du da bitte die Aktenzeichen posten? Rechtskräftig ist ein Urteil erst, nachdem keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können - und vorher wird das für den Einzelnen jeweils schwer durchzusetzen sein.
Und wie gesagt, noch Ende 2004 gab es Urteilssprüche wie eben unter AZ: 3 U 2464/04 zu finden.ZitatAbgesehen davon, habe ich in den letzten zwei Jahren bei keinem Händler hier ein Problem gehabt, die Rückerstattung der Hinsendekosten war immer selbstverständlich.
Welche Händler? Ich hab zwar bislang nur wenig zurückgesendet, aber bislang ist mir da noch keiner begegnet, der die Hinsendekosten erstattet hätte (was ich persönlich auch i.O. finde).Gruß
Denis
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Hi,
zu 1. : Ich habe die Links hier nicht mehr parat, kann sein das ich die in der Firma noch habe, ich sehe nach und kann dann morgen vielleicht ein paar interessante Seiten anbieten.
Falls ich die aber nicht mehr habe oder ihr nicht bis morgen warten wollt, ich habe damals alles über google gefunden. Die Verbraucherzentralen haben hier sehr gute Seiten, auf denen die Urteile mit Aktenzeichen etc. genau aufgelistet sind. Wenn man "Hinsendekosten" eingibt und ein wenig wühlt, dann werdet ihr genau das finden, was ich auch gefunden habe.
Soweit ich mich erinnere war das letzte Urteil von Ende 2006 !
zu 2.: Ich habe auch sehr wenig zurückschicken müssen, gottseidank ! Also bei Amazon ist das z.B. ganz normal, da werden die Hinsendekosten und auch die Rücksendekosten (Preis für ein DHL Paket) bei der Rückerstattung wieder mit überwiesen, da Bedarf es keiner Nachfrage, das ist selbstverständlich !
Ich habe auch einen 40" LCD-TV zurückgegeben, dieser wurde mit Spedition geliefert und das hat 50 Euro gekostet. Die Rückgabe (Abholung auch wieder durch Spedition) hat zwar 4 Wochen gedauert, weil man wohl in der Weihnachtszeit (waren natürlich auch alle Feiertage dazwischen) bei dem Händler personell unterbesetzt war, aber auf meine Nachfrage ob den auch die Hinversandkosten zurückerstattet werden wurde ganz klar gesagt, daß dies doch selbstverständlich wäre !
Auch bei anderen Händlern wo ich etwas gekauft habe, wurde mir vor dem Kauf zugesichert, das dies ganz normal so wäre. Ich habe zwar da nichts zurückgeben müssen, aber die User-Berichte im Internet zu diesen Shops sprechen hier auch für sich !
Bei den "guten" in der Branche ist das meinen Erfahrungen nach ganz normal so, sich hier auf einen Prozess einzulassen wäre gem. der allgemeinen Ansicht die in den Präzedenzurteilen vertreten wird auch nicht ratsam für den Händler.
Abgesehen von dem Imageverlust und dem finanziellen Schaden, den entsprechende Händlerbewertungen dann noch ausmachen würden, dass sollte kein Anbieter unterschätzen !
Grüße
Bulova
P.S.: Ich habe mir gerade nochmal AZ: 3 U 2464/04 angesehen. Die anderen Entscheidungen waren ähnlich begründet, auch wenn die Fälle teilweise ganz anders Lagen. In einem Fall ging es darum ein Notebook zurückzunehmen. Der Händler wollte dies nicht mit der Begründung, daß dieses ja für den Kunden konfiguriert (mehr Speicher etc.) worden wäre, also nach dem Passus von "Sonderanfertigungen". Die Richter sahen das anders, dass Gerät ist mit vertretbarem Aufwand zu zerlegen und wiederzuverkaufen. Die Hinversandkosten wurden mit gleicher Begründung wie im o.g. Urteil ebenfalls dem Kläger (also dem Kunden) zuerkannt, ohne wenn und aber !
Siehe OLG Frankfurt, Urteil v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01, CuR 2002, 638 f.
Der BGH hat am 02.04.2003 das Urteil bestätigt (AZ VIII ZR 295/01) -
Hi,
eins hab ich grad noch gefunden : (Ich hoffe ich darf das hier zitieren ?!)
Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Das entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, nicht rechtskräftig) auf Grund einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Firma H.
Die H. GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro) verlangt, diese aber im Fall des Widerrufes nicht erstattet bzw. deren Zahlung verlangt.
Eine solche Praxis halte nach Meinung der Verbraucherzentrale die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.
Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbraucher allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden - und das auch nur unter bestimmten Bedingungen:
Der Händler weist in seinen Geschäftsbedingungen darauf hin.
Der Preis der retournierten Waren beträgt höchstens 40 Euro.
Der Kunde hat bei Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro den Kaufpreis noch nicht bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht.Wichtig: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten berappen, sofern sie im Bestellformular aufgeführt sind.
Quelle: Pressemitteilung der NRW Verbraucherzentrale v. 28.12.2005
Grüße
Bulova
P.S.: Wenn ich mich recht erinnere, ist dieses Urteil im letzten Jahr sowohl bestätigt als auch rechtskräftig geworden, muß halt den Text nochmal suchen !
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Zitat
Original von mfe-pc.de
Wenn Sie zur Post gehen, gibt es mind. zwei Möglichkeiten ein Paket zu versenden. Zum einen gibt es Freeway od. andere Prepaid Versandetiketten. In diesem Fall hätte man die Quittung beim Kauf, und nicht beim Aufgeben des Paketes bekommen. Da kann man dann maximal ein Doppel bekommen, dies nützt nur keinem etwas.
Ähm es geht hier um die Rückerstattung der Versandkosten und nicht um die Geltendmachung derer beim Finanzamt. Es ist ja wohl klar gesetzlich geregelt, daß mir die Versandkosten zu erstatten sind, dafür ist eine Abzugsfähigkeit beim Finanzamt keine Voraussetzung.ZitatUnd dann kann man den dort ausliegend Durchschreibesatz benutzen. Davon klebt ein Teil, auf diesem Teil findet man auch die Ausdrucke und den Betrag den man bezahlt hat, aber dies ist eben auch nur der Durchschlag. Aber das Original bekommen Sie auch ausgehändigt.
Falsch! Haben sie überhaupt schonmal ein Paket verschickt?
Ich habe hier so einen Durchschreibesatz liegen. Der Klebeteil ist der obere Teil, diesen fülle ich aus und klebe ihne auf das Paket. Zuvor wird natürlich das Paket gewogen und der Durchschreibesatz bedruckt, unter anderem auch mit den Versandkosten. Der Durchschlag ist der untere Teil, den bekomme ich als Kunde als Einlieferungsnachweis ausgehändigt. Weitere Teile gibt es nicht!
Nun klebt also das Original auf dem Paket und ich habe den Durchschlag, habe von Ihnen jedoch keine Versandkosten erstattet bekommen mit dem Hinweis auf die Originalquittung ... die ja auf dem Paket klebt.
Zusätzlich dazu habe ich nochmals eine Quittung ausdrucken lassen und die extra mit beigelegt.
Und was nun? Andere Originalbelege gibt es nicht, die Kosten müssen Sie aber erstatten, drücken sich aber hier davor mit Verweisen auf Post und Finanzamt. Eine solche (Nicht)Rückerstattungspraktik habe ich bei noch keinem anderen Unternehmen erlebt. Es kann doch nicht sein, daß die Kunden durch fadenscheinige "Begründungen" ihrerseits auf ihren Versandkosten sitzenbleiben.
Vielleicht können Sie ja auch das geheimnis um den Originalbeleg lüften und mal sagen, was denn nun damit gemeint ist, anscheinend existiert ja s ein Beleg bei DHL nicht.
Bei meiner letzte Rücksendung vor ca. 3 Monaten an einen anderen Shop wurden mir ohne Probleme die Versandkosten erstattet, und zwar für Hin- und Rückweg (zum glück klebte ja der Originalbeleg auf dem Paket...)Ihr Versand ist zwar bis zum Versand hin sehr schnell und auch freundlich, diese Versandkostensache ist jedoch eindeutig etwas für den Verbraucherschutz.