Wie das US-Justizministerium gestern mitteilte, hat ein Bundesgericht in San Francisco das Verfahren gegen den amtierenden Vorsitzenden des taiwanischen LCD-Panelherstellers HannStar aufgenommen. In der im Bezirksgericht eingereichten Anklage wird Ding Hui Joe, auch bekannt als David Joe, bezichtigt, in heimlichen Treffen Preisfestsetzungen von LCD-Displays vorgenommen zu haben.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass er von September 2001 bis Januar 2006 an einer gegen den Wettbewerb gerichteten Verschwörung teilgenommen hat. Die Anklage wegen eines Schwerverbrechens enthält als Klagepunkt einzig den der Teilnahme an den illegalen Preisabsprachen. Der in Taiwan lebende Joe hätte den als „Crystal Meetings“ bekannt gewordenen geheimen Treffen in Taipeh beigewohnt.
Ein Unterpunkt der Anklage besagt, dass Joe im Rahmen der Preisabsprache Informationen über den Absatz von LCD-Panels mit seinen Mitverschwörern ausgetauscht haben soll, um die Einhaltung der vereinbarten Verkaufspreise besser überwachen und durchsetzen zu können. Der Klageschrift zufolge hätten Joe und die anderen Beteiligten Maßnahmen getroffen, um die Treffen in Hotelzimmern geheim zu halten und einer Entdeckung zu entgehen.
In der vom Justizministerium geführten Untersuchung wurden insgesamt 22 Führungskräfte und acht Unternehmen angeklagt, industrieweit gültige Preisvereinbarungen getroffen zu haben. Die Angeklagten wurden mit Geldbußen in Höhe von mehr als 890 Millionen US-Dollar belegt. Die Anklage fußt im Wesentlichen auf der Verletzung des Sherman-Antitrust-Gesetzes. Im amerikanischen Wettbewerbsrecht gilt es als erste Rechtsquelle mit dem Ziel, marktbeherrschende Kartelle und Monopole zu verhindern.
Laut Justizministerium sieht die Höchststrafe für Einzelpersonen bis zu zehn Jahre Gefängnis sowie eine Geldbuße in Höhe von einer Million US-Dollar vor. Allerdings kann die Höchststrafe auf das Doppelte des durch das Verbrechen erlangten Gewinns ausgeweitet werden. Abhängig davon, in welchem Fall das gesetzliche Höchstmaß überschritten wird, kann auch der doppelte Verlust des Geschädigten angesetzt werden.