ZitatAlles anzeigenOriginal von Wurstdieb
Auszug aus dem aktuellen Widerrufsrecht (§ 357 BGB): (Es ist §357 nicht 335)
[III]...Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (siehe unten) Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
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§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
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3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Da es eine Spezialklausel für den Widerruf in §357 BGB gibt, hat diese Vorrang gegenüber der allgemeineren Klausel in §346 BGB. Damit ist auch die Ingebrauchnahme der Sache nicht möglich ohne Wertersatzpflicht zu werden. Sollte dies trotzdem vom Käufer gemacht werden, so schlägt der Wertersatz sofort zu. Bei einem Monitor würde dies bedeuten, dass der Käufer diesen auspacken darf und kurz für einen Funktionstest anschließt. Ein Test über 1 oder 2 Stunden liegt dann schon außerhalb der Normklausel.
ZitatOriginal von Matthäus
Wenn der Widerruf so teuer wird, soll sich das eben in der allgemeinen Preisgestaltung wiederfinden ...
Und immer dieses Rumgejammer von wegen bösen Kunden, kein Händler wird gezwungen Monitore zu verkaufen
Bei so einer Einstellung überlege mal bitte, wie du dann in Zukunft noch deinen Wunschmonitor bekommen willst? Zu akzeptablen Preisen sicherlich nicht mehr. Aktuell gehen die Gerichte sogar schon auf die Meinung über, dass der Kunde die Ware Unfrei zurückschicken darf und die Mehrkosten diesen nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Schadensminderungspflicht scheint zu einem Rechtsgrundsatz aus grauer Vorzeit zu verkommen.
Wie Wurstdieb schon geschrieben hat, das Widerrufsrecht wurde mal eingeführt, um bei Falschlieferung dem Kunden die rechtliche Möglichkeit zu geben ohne die Kulanz des Verkäufers aus dem Kaufvertrag raus zu kommen. Aber viele Käufer haben nicht den Finger genommen der ihnen gereicht wurde, sondern gleich die ganze Hand. Nicht um sonst ist die Regelung seit ihrer Einführung im Jahr 2000 schon mehrmals durch Änderung eingeschränkt worden.