Hi Texx, frag mal Deinen Juristen: es ist völlig unsinnig, hier über irgendwelche Urteile oder sonstige Links zu reden (mache ich auch nicht aus Datenschutzgründen): Was heute so entschieden wurde, wird morgen ggf. vom Richter ganz anders beurteilt. Der Tenor geht aber in die von mir genannte Richtung bei DIESEN Voraussetzungen.
Warum? Du musst die Möglichkeit haben, die Ware vor dem Kauf zu prüfen, wie auch immer das erfolgt. Bei genanntem Händler kaufst Du aber blind im Laden ein (eigentlich gibts da nur 4 Kassen mit langen Schlangen davor :D), holst die Ware dann in der Warenausgabe ab und verschwindest: also eigentlich genau wie beim Online-Kauf....
In AUSLEGUNG des FAG stehen Dir dann prinzipiell die gleichen Rechte zu...
Leider sieht das jeder etwas anders :O, bei vernünftiger Argumentation sollte aber ein Ergebnis, das beide Seiten zufrieden stellt, herauskommen....
sollte......
War eigentlich auch nur 'ne theoretische Abhandlung, da einige Händler es dreist auf einen Prozess ankommen lassen (und dabei auch oft genug verlieren, aber was ist das Resultat?: Wandlung oder Umtausch, also nichts wirklich Erschreckendes für einen Händler... :tongue:, für den Kunden bedeutet es nervenaufreibende Verhandlungen oder eben einen guten Rechtsschutzversicherer... -> wustet Ihr eigentlich, dass ein Rechtsschutzversicherer bei zwei Schadenfällen innerhalb eines Jahres den Vertrag kündigen kann????? Also nicht wild drauf los prozessieren....)
lpi